Höchsthaftungsgrenzen
Für die Haftung eines Schadens auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist jedem Fahrzeughalter eine begrenzte Schadenersatzpflicht auferlegt. Bei Personenschäden beträgt sie: 600.000 Euro/ max. 36.000 Euro Rente jährlich; (ab zwei Geschädigten 3.000.000 Euro. 180.000 Euro Rente jährlich), Sachschäden: 100.000 Euro. Die Gefährdungshaftung des Halters sieht keine Schadenersatzpflicht für reine Vermögensschäden und für Schmerzensgeld vor.
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