Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, kann z.B. bei Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bei Teilzeitbeschäftigung (auch während des Erziehungsurlaubs), durch Rentenantragstellung bzw. Rentenbezug, bei Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, bei die Einschreibung als Student, bei Aufnahme einer Praktikantentätigkeit, als Arzt im Praktikum, oder bei einer Tätigkeit in einer Behinderteneinrichtung, kann einen Befreiungsantrag stellen. Dieser sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.
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