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Verwendung einer Lebensversicherung zum Aktienerwerb
Wird ein Darlehen, zu dessen Absicherung Ansprüche aus einer vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine so genannte steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
Urteil des BFH vom 07.11.2006
VIII R 1/06
Betriebs-Berater 2007, 201
Mithaftung des Falschparkers für Rangierunfall
Ein Autofahrer blieb bei dem Versuch, aus einer von einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug teilweise blockierten Grundstücksausfahrt auszufahren, an einer Begrenzungsmauer hängen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Falschparker zum Ersatz eines Viertels des entstandenen Schadens. Dem geschädigten Autofahrer hielt der Richter vor, dass er trotz der erkennbaren Engstelle ohne Einweiser versucht hatte, aus der Ausfahrt herauszufahren.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 21.07.2006
32 C 518/06 - 22
ZfS 2006, 616
Auffahrunfall nach grundlosem Abbremsen
Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der so genannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch zu hohe Geschwindigkeit oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit schuldhaft verursacht hat. Die Anwendung dieser Beweisregeln setzt jedoch das Vorliegen einer typischen Verkehrssituation voraus.
Solch eine „Standardsituation“ ist zu verneinen, wenn die Unfallursache aus dem Verantwortungsbereich des Vorausfahrenden herrührt, z. B. weil dieser kurz vor dem Auffahrunfall die Fahrspur gewechselt oder - wie im vorliegenden Fall - ohne ersichtlichen Grund abgebremst hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach einem Pkw-Fahrer das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall zu, da er ca. 10 Meter nach dem Anfahren an einer auf Grün umschaltenden Ampel ohne erklärbaren Grund stark abgebremst hatte und das nachfolgende Fahrzeug deshalb auf ihn aufgefahren war.
Urteil des OLG Franfurt/Main vom 02.03.2006
3 U 220/05
NZV 2006, 585
NJW-Report 2006, 585
Umfang der innerörtlichen Streupflicht
Eine Gemeinde ist bei winterlichen Verkehrsverhältnissen nur bis zum Ende des Tagesverkehrs (zwischen 21 und 22 Uhr) zum Räumen und Streuen der Straßen verpflichtet. Außerhalb dieser Zeit müssen Verkehrsteilnehmer besondere Vorsicht walten lassen. Eine Haftung der Gemeinde für einen witterungsbedingten Unfall nach Ende des Tagesverkehrs kann aber dann in Betracht kommen, wenn tagsüber unterlaufene Fehler oder Versäumnisse zu dem späteren Unfall geführt haben.
Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm in folgendem Fall an. Hier war das durch die Gemeinde auf einer besonders glatteisgefährdeten Brücke morgens aufgebrachte Tausalz wegen der zu starken Verdünnung durch entstandenes Schmelzwasser im Laufe des Tages wirkungslos geworden. Obwohl in der kommenden Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen war, kam die Gemeinde ihrer vorbeugenden Streupflicht nicht nach. Der in der Nacht auf der eisglatten Brücke verunglückte Taxifahrer musste sich wegen seiner unvorsichtigen Fahrweise jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2006
9 U 169/04
NZV 2006, 587
OLGR Hamm 2006, 458
Folgenschwerer Unfall nach Schubserei in Schulbus
Ein 10-jähriger Junge fiel nach einer Schubserei mit anderen Schülern aus einem Schulbus, bei dem sich durch den Druck der Kinder die hintere Tür geöffnet hatte. Der Junge wurde schwer verletzt. Die Eltern nahmen den Fahrer und den Busunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch.
Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Koblenz ließ keinen Zweifel daran, dass die schubsenden Mitschüler den Unfall schuldhaft mitverursacht hatten. Da es sich jedoch um eine Fahrt zur Schule handelte, griff zugunsten der anderen Kinder das Haftungsprivileg der §§ 106 I, 104, 105 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) ein, das eine Haftung der Schüler untereinander in derartigen Fällen ausschließt. Die Richter hatten nun die Frage zu entscheiden, ob diese Haftungsbefreiung zu einer vollen Haftung des Busfahrers, der trotz Erkennbarkeit der gefährlichen Situation nicht eingeschritten war, und des Halters des Busses führte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich deren Haftung um den fiktiven Mithaftungsanteil der mitschuldigen Schüler verringerte. Fahrer und Halter waren daher so zu behandeln, als greife zugunsten der Mithaftenden das Haftungsprivileg nicht ein. Im Ergebnis erhielt der verletzte Schüler von der Haftpflichtversicherung des Busunternehmens nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt.
Urteil des OLG Koblenz vom 29.05.2006
12 U 1459/04
OLGR Koblenz 2006, 870
NZV 2006, 578
Reparaturkostenversicherung: keine Garantieleistung bei mangelhafter Reparatur
In einer Reparaturkostenversicherung für einen gebrauchten Pkw war u. a. geregelt, dass Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer für Produktions-, Fertigungs- und Konstruktionsfehler aus Vertrag oder Garantie einzustehen hat, von der Garantie ausgeschlossen sind. Bei dem insoweit vorgesehenen Garantieausschluss handelt es sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle weder um eine überraschende Klausel noch liegt eine unangemessene Benachteiligung des Autokäufers.
Aufgrund dieser Vertragsklausel steht dem Käufer kein Garantieanspruch zu, wenn ihm Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den Verkäufer bzw. Hersteller zustehen (hier Montagefehler des Getriebes bei der Herstellung).
Urteil des OLG Celle vom 04.01.2007
8 U 156/06
Pressemitteilung des OLG Celle
Rückstufungsschaden auch bei sofortiger Einschaltung der Vollkaskoversicherung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens und daher vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Der Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abgewartet hat.
Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, sofern der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich anbiete. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss. Steht eine Mithaftung des Geschädigten wegen einer Teilschuld fest, kann er seine Vollkaskoversicherung unbeschadet sofort in Anspruch nehmen.
Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 247/05
BGHR 2006, 1517
DAR 2007, 21
Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz trotz Umweg
Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, besteht eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind grundsätzlich nur kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, für den beruflichen Versicherungsschutz unschädlich. Ansonsten wird die gesetzliche Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht frei.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hält eine Erweiterung des Versicherungsschutzes trotz eines größeren Umwegs ausnahmsweise dann für gerechtfertigt, wenn der gewählte Weg zwar länger ist als die direkte Strecke, die Fahrtzeit und die Fahrqualität aber erheblich günstiger sind.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.11.2006
L 6 U 118 u. 157/04
Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt
Kein Regressanspruch der Gebäudeversicherung gegen Mieter
Verursacht ein Mieter an der Mietwohnung einen Schaden, der durch die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung abgedeckt ist, stellt sich die Frage, ob der Versicherer berechtigt ist, hinsichtlich des geleisteten Ersatzes den Mieter in Regress zu nehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einer Gebäudeversicherung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter selbst eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Ebenso ist ein Regressverzicht der Gebäudeversicherung bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
Urteil des BGH vom 13.09.2006
IV ZR 116/05
BGHR 2006, 1525
NJW 2006, 3711
Krankenversicherung muss LASIK-Operation nicht zahlen
Krankenversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer LASIK-Operation zur Sehschwächenkorrektur, wenn die Sehschwäche durch eine Brille ausgeglichen werden kann und auch ansonsten keine medizinische Indikation vorliegt.
Urteil des LG Köln vom 15.06.2006
23 S 86/04
NJW-RR 2006, 1409
Schmerzensgeld nach Verlust der Sehfähigkeit durch Faustschlag
Beim unfallbedingten Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 Prozent mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages steht dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zu.
Urteil des OLG Oldenburg vom 04.01.2007
15 W 51/06
Pressemitteilung des OLG Oldenburg
Berufsunfähigkeitsversicherung: keine Pflicht zur nachträglichen Therapie
Eine Versicherung, die bereits laufende Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.
Ob es während der Dauer der Leistungen des Versicherers nach Treu und Glauben bestehende Nebenpflichten des Versicherungsnehmers gibt, sich einer ärztlichen Beratung oder Behandlung zu unterziehen, ist fraglich. Verzichtet ein Versicherer - wie hier - in dem abgeschlossenen Vertrag bewusst auf eine solche Regelung, anerkennt er im Bewusstsein nicht ausgeschöpfter medizinischer Maßnahmen seine Leistungspflicht. Eine Pflicht zur Therapie besteht erst recht nicht, wenn es sich nicht um eine im Alltag selbstverständliche Heilbehandlung handelt, sondern um eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Therapie und die Verordnung von Psychopharmaka. In einem derartigen Fall kann eine solche ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht nicht angenommen werden.
Der Versicherte kann sich jedoch gegen die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes nicht gerichtlich zur Wehr setzen. Der Versuch, den Versicherungsnehmer zu einem Beratungsgespräch zu bewegen, ist weder vertragswidrig noch stellt er eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 17.10.2006
5 W 258/06-78
OLGR Saarbrücken 2007, 120
Gebäudeversicherung muss bei Explosion von Wunderkerzen zahlen
Nach den Weihnachtsfeiertagen häufen sich die Rechtsstreitigkeiten mit Gebäudeversicherungen über den Ersatz von durch Kerzen oder Weihnachtsbäume verursachten Brandschäden. Nicht selten ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten beim Umgang mit offenem Feuer Ursache für den Brand. Die Versicherung muss dann keinen Ersatz leisten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten bei der Benutzung von Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand ausgelöst hatten. Allein die Kenntnis einer gewissen Gefährlichkeit derartiger Leuchtkörper, rechtfertigt nicht die Leistungsfreiheit der Gebäudeverssicherung.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.05.2006
3 U 104/05
OLGR Frankfurt 2006, 814
ZAP EN-Nr. 622, 2006
Kein Haushaltsführungsschaden bei unverheiratetem Paar
Eine bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die Höhe des Schadens richtet sich nach der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Haushalt. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass mit der Haushaltstätigkeit ein Beitrag zum Familienunterhalt geleistet wird. Dies kann - anders als bei einer verheirateten Frau - bei einer voll berufstätigen Frau, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, nicht angenommen werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt die Ersatzfähigkeit des so genannten Haushaltsführungsschadens jedoch ausnahmsweise dann zu, wenn zwischen den Zusammenlebenden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Pflicht zur Haushaltsführung besteht, was in der Praxis wohl eher die Ausnahme sein dürfte. Einer bloß internen Aufteilung der häuslichen Pflichten zwischen einem Paar kommt kein rechtsgeschäftlich verpflichtender Charakter zu. In solchen Fällen besteht daher kein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.2006
1 U 241/05
NJW-Spezial 2006, 450
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