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Seite 8 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Nutzungsausfallentschädigung für 70 Tage

Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, ist berechtigt, entweder die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu beanspruchen. Dies gilt auch für Krafträder.

Bei einem Unfall wurde ein Motorroller der italienischen Marke Piaggio beschädigt. Die Reparatur nahm insgesamt 70 Tage in Anspruch. Für diese Zeit verlangte der Geschädigte pro Tag 18 Euro Nutzungsausfallentschädigung. Als Ursache für die lange Instandsetzungsdauer gab er an, dass der italienische Hersteller den beschädigten Scheinwerfer nicht früher liefern konnte. Auch sei eine Notreparatur mit einem Scheinwerfer eines anderen Herstellers nicht möglich gewesen.

Die Gerichte vertreten einhellig die Auffassung, dass Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung grundsätzlich in den Risikobereich des Schädigers fallen. Kann dieser nicht nachweisen, dass eine schnellere Instandsetzung oder eine Notreparatur möglich gewesen wäre, muss der unfallbedingte Nutzungsausfall auch über einen längeren Zeitraum gezahlt werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo auch unter Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Reparaturdurchführung unvernünftig wäre. Im Ergebnis wurde der Klage in diesem Fall stattgegeben.

Urteil des AG Gifhorn vom 17.08.2006
13 C 1563/05 (I)
DAR 2007, 91





Reiserücktrittsversicherung: Amtsarzt muss Flugangst bestätigen

Plötzlich auftretende Flugangst kann ein berechtigter Grund sein, von einer gebuchten Flugreise kurz vor dem Abflug zurückzutreten. Reiserücktrittsversicherungen sind in der Regel aber nur dann verpflichtet, die Stornokosten zu übernehmen, wenn ein entsprechendes Attest eines Facharztes der Psychiatrie vorgelegt wird. Die Bescheinigung eines Internisten muss die Versicherung nicht akzeptieren.

Urteil des LG München I vom 16.09.2006
13 S 5055/06
Pressemitteilung des LG München





Haftpflichtversicherung darf auf markenungebundene Kfz-Werkstatt verweisen

Bei Sachverständigengutachten über Unfallschäden an Kraftfahrzeugen werden in der Regel die Stundensätze von Fachwerkstätten der entsprechenden Marke zugrunde gelegt. Dies führt nicht selten zu Kürzungen durch die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherungen bringen die meist niedrigeren Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Werkstätten in Ansatz.

Das Landgericht Berlin hält derartige Kürzungen zumindest dann für rechtens, wenn sich in der Nähe des Unfallgeschädigten in einem Umkreis von drei Kilometern eine Meisterwerkstatt befindet, die Originalersatzteile des Herstellers verwendet und eine dreijährige Garantie auf die durchgeführten Arbeiten gewährt.

Urteil des LG Berlin vom 21.06.2006
58 S 75/06
NZV 2006, 656





Ungeklärter Schaden auf Autoreisezug

Auf einem Autoreisezug von Dortmund nach Villach in Österreich wurde ein transportierter Pkw beschädigt. Die Deutsche Bahn verweigerte die verlangte Entschädigung mit dem Hinweis, der Schaden könnte auch in Österreich entstanden sein.

Das Amtsgericht Dortmund ließ diese Begründung nicht gelten. Sofern die Deutsche Bahn nicht darlegen und beweisen kann, dass der Schaden außerhalb ihres Einflusses verursacht wurde, muss sie für die Beschädigung aufkommen.

Urteil des AG Dortmund vom 08.03.2006
113 C 13067/05 B
DAR 2007, 37





Streit um Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden

Bei einem unfallbedingten Totalschaden muss der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung nur den von einem Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert abzüglich des erzielbaren Restwertes ersetzen. Weist die Versicherung, z. B. durch Benennung eines Unfallwagenaufkäufers, einen höheren Restwert nach, vermindert sich der Schadensanspruch des Geschädigten entsprechend.

Der Geschädigte kann den höheren Restwert nur durch den Nachweis abwenden, dass er nur einen geringeren Kaufpreis erzielt hat. Hierzu bedarf es der Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrages oder einer entsprechenden Bestätigung des Erwerbers. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, verbleibt es bei den von der Haftpflichtversicherung angesetzten Werten.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2007
I-1 U 102/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf





Katze auf dem Autodach

Wer vom Halter einer Katze, die angeblich das Autodach verkratzt hat, Schadensersatz fordert, muss durch Zeugen beweisen können, dass konkret diese Katze den Schaden verursacht hat. Ein „dringender Tatverdacht“ reicht nicht aus. Das Amtsgericht lehnte daher auch den Antrag des Geschädigten ab, die Einholung eines DNA-Gutachtens einzuholen, um die Katze zu überführen.

Urteil des AG Aachen vom 08.01.2007
5 C 511/06
Justiz online





Mitverschulden einer ihrem Kind hinterher laufenden Mutter

Ein Erziehungsberechtigter ist nicht verpflichtet, das neben ihm gehende zweijährige Kind ständig an der Hand zu führen. Nur bei besonderen Gefahrensituationen muss das Kind an der Hand gehalten werden. Läuft ein Kind ohne Vorliegen einer sich ankündigenden Gefahrensituation auf die Fahrbahn und rennt ihm die Mutter hinterher, geschieht dies in der Regel reflexartig, so dass der Mutter kein Mitverschulden anzulasten ist, wenn sie von einem herannahenden nicht bremsbereiten Kfz erfasst wird.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.07.2006
4 U 239/05
ZAP EN-Nr. 36/2007





Lebensversicherung: Ehegatte bleibt auch nach Scheidung Bezugsberechtigter

Hat ein Ehegatte bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages den anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten angegeben („Ehegatte der versicherten Person“), sollte er im Falle einer Ehescheidung unbedingt daran denken, dies eventuell abzuändern.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die angegebene Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam wird. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten eines neuen Ehegatten wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich. Ist diese nicht erfolgt, bleibt im Zweifel der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte Bezugsberechtigter.

Urteil des BGH vom 14.02.2007
IV ZR 150/05
Pressemitteilung des BGH





Kaskoversicherung: 200 km/h bei Nässe

Ein Porschefahrer geriet nach einem Überholmanöver auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h ins Schleudern und krachte in die Mittelleitplanke. Die Vollkaskoversicherung verweigerte die Erstattung des Unfallschadens mit der Begründung, dass es an diesem Tag stark geregnet und der Porschefahrer seine Geschwindigkeit den Witterungsverhältnissen nicht angepasst hatte.

Im Prozess legte die Versicherung ein Wettergutachten vor, das starke Regenfälle an diesem Tag bestätigte. Dies reichte dem Oberlandesgericht Köln jedoch nicht aus. Mit dem Wettergutachten war nicht bewiesen, dass die Fahrbahn genau zu dieser Zeit regennass war, was der Verunfallte bestritt. Da der Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht erbracht werden konnte, musste die Versicherung den Totalschaden an dem Porsche bezahlen.

Urteil des OLG Köln vom 09.05.2006
9 U 64/05
Pressemitteilung des OLG Köln





Krankenversicherung muss „Bodylift“ nicht bezahlen

Ein extrem übergewichtiger Mann nahm durch Sport und Diät innerhalb von drei Jahren 70 Kilogramm ab. Die durch die extreme Gewichtsabnahme in manchen Körperbereichen entstanden Hautfalten ließ er durch eine kosmetische Operation (so genanntes Bodylift) entfernen.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Operation ab. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab der Kasse Recht. Es handelte sich um eine rein kosmetische Operation, die nicht zum Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse gehört. Auch eine Verpflichtung, die gesundheitsförderliche und für die Versicherung sicherlich auch Kosten sparende Gewichtsabnahme zu honorieren, konnte das Gericht nicht feststellen.

Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2006
L 4 KR 60/04
Handelsblatt vom 07.02.2007





Berufsunfähigkeitsrente trotz erfolgreicher Umschulung

Ein gelernter Fischwirt wurde infolge eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung legte ihm eine Vereinbarung vor, wonach die Berufsunfähigkeitsrente zunächst für zwei Jahre (im Kulanzwege) gezahlt werde und dann die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nochmals geprüft würden. Der Versicherte erklärte sich damit einverstanden. In der Zwischenzeit absolvierte der Mann erfolgreich eine Umschulung zum Beruf des Einzelhandelskaufmanns, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübte.

Nach Ablauf der zwei Jahre verweigerte die Versicherung die Fortzahlung der Rente mit der Begründung, der Versicherte habe ja wieder eine Arbeitsstelle. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Da der Mann weiterhin nicht in seinem erlernten Beruf arbeiten kann, liegen die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente vor. Auf die nach der Umschulung erfolgte Aufnahme eines völlig anderen Berufs kommt es daher nicht an. Auch die vereinbarte Befristung und Kulanzregelung stand dem Anspruch des Versicherten nicht entgegen. Eine Versicherung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, wenn sie unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers in schwerwiegender Weise verschlechtern will.

Urteil des BGH vom 07.02.2007
IV ZR 244/03
Pressemitteilung des BGH





Kaskoversicherung: kein Anspruch bei so genanntem Nachtrunk

Eine bestehende Vollkaskoversicherung wird von ihrer Leistung frei, wenn dem Fahrer des versicherten Fahrzeugs ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Ein derartiger Fall liegt zweifellos vor, wenn der Versicherte angetrunken einen Unfall verursacht hat.

Behauptet der Verunfallte, der sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat und später zu Hause von der Polizei angetroffen wurde, erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, liegt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor, wenn der Nachtrunk - wie hier - offensichtlich in Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens und in der Absicht zu sich genommen wurde, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Auch dieses Verhalten rechtfertigt nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung.

Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2006
12 U 72/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg


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