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Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Ein Kraftfahrer kann sich nicht auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls berufen, wenn er die auf der Autobahn geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (erheblich) überschritten hat und dabei in einen Unfall verwickelt wird. Diesen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz wandte das Landgericht Coburg auf den Unfall eines BMW-Fahrers an, der mit 200 km/h auf der Autobahn mit einem unachtsam auf die Überholspur wechselnden Pkw kollidierte.
Zwar war der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch musste sich der BMW-Fahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren war. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Wie ein vom Gericht hinzugezogener Gutachter feststellte, hätte der Unfall hierdurch auch tatsächlich vermieden werden können.
Urteil des LG Coburg vom 15.11.2006
12 O 421/05
Pressemitteilung des LG Coburg
Schaden durch Schlagloch auf Hauptverkehrsstraße
Eine Gemeinde haftet auch dann für die Beschädigung eines Pkws beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenen, seit Jahren erhebliche Straßenschäden aufweisenden Durchgangsstraße einer Großstadt, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke” bzw. „Straßenschäden” aufgestellt waren.
Urteil des OLG Celle vom 08.02.2007
8 U 199/06
Pressemitteilung des OLG Celle
Beschränkte Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen
In Deutschland haben sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife entwickelt. Wer als Privat- oder Geschäftsmann ein Fahrzeug mietet und selbst zahlt, hat dafür den so genannten „Normaltarif“ zu entrichten. Benötigt dagegen ein Unfallgeschädigter einen Ersatzwagen, wird ihm von vielen Vermietern ein so genannter „Unfallersatztarif“ angeboten, der den Normalpreis im Durchschnitt um 100 Prozent übersteigt, wobei auch Aufschläge von mehreren hundert Prozent keine Seltenheit sind. Die Autovermieter begründen die Aufschläge damit, dass ihnen bei Vermietung von Unfallersatzwagen erhöhte Kosten und Risiken entstehen.
Das Oberlandesgericht Köln hat einen solchen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Grundsatz anerkannt, diesen der Höhe nach aber auf einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent auf die Normaltarife begrenzt. Daneben darf der Autovermieter nur noch bestimmte Nebenkosten in Ansatz bringen, etwa die Kosten einer Vollkaskoversicherung für das meist neuwertige Mietfahrzeug sowie die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens. Nicht gebilligt hat der Senat auch die Abrechnung nach den teureren Tagespauschalen. Der Autovermieter sei in der Regel vielmehr verpflichtet, bei der Berechnung des Mietpreises auch von den günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen auszugehen. In dem entschiedenen Fall erhielt der Autovermieter von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers statt der verlangten 9.545 Euro lediglich 5.823 Euro.
Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007
19 U 181/06
Handelsblatt vom 07.03.2007
Radfahrerunfall durch auf Fahrbahn laufendes Kind
Ein bei einem Zusammenstoß mit einem fünfjährigen Mädchen gestürzter und schwer verletzter Radfahrer nahm die Eltern und den Großvater des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von annähernd 48.000 Euro in Anspruch. Das Mädchen war nach dem Aussteigen aus dem Auto unvermittelt auf die Fahrbahn gelaufen, weil der Großvater das Kind nicht an der Hand gehalten hatte.
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg konnten keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht feststellen und wiesen die Klage ab. Für den bedauerlichen Unfall waren die Eltern und der Großvater des (schuldunfähigen) Kindes nicht verantwortlich. Sie hatten nicht gegen die Aufsichtspflicht verstoßen. Vater, Mutter und sogar die Großeltern hatten mit der Kleinen das angemessene Verhalten im Straßenverkehr als Fußgänger eingehend geübt. Auch durften die beklagten Eltern ihre Tochter dem rüstigen Opa anvertrauen. Denn die Aufsichtspflicht kann auf zuverlässige und gewissenhafte Personen übertragen werden. Ursache des Unglücks war die spontane Reaktion des Mädchens gewesen. Diese konnte der Großvater weder vorhersehen noch verhindern.
Urteil des LG Coburg vom 12.09.2006
23 O 269/06
Beschlüsse des OLG Bamberg vom 07.12.2006 und 23.01.2007
5 U 227/06
Pressemitteilungen
Mitverschulden eines Rennradfahrers durch Nichttragen eines Schutzhelms
Auch ohne gesetzliche Helmpflicht nehmen die Gerichte bisweilen eine Mitschuld an, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären. Laut Oberlandesgericht Düsseldorf trifft insbesondere Radler, die besonders schnell unterwegs sind, die Obliegenheit, einen Schutzhelm zu tragen.
So sprachen die Richter einem 67-jährigen Rennradfahrer, der auf der Landstraße mit einem die Vorfahrt missachtenden Traktorgespann zusammenstieß und sich dabei schwere Kopfverletzungen zuzog, wegen Nichttragens eines Helms und Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit das alleinige Verschulden zu. Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen einsetzt, nicht ohne weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier hat jeder die Pflicht, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2007
I-1 U 182/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Unfall auf Firmenparkplatz
Nach Dienstschluss haben es alle eilig. Leicht passiert daher bei der Wegfahrt vom Firmenparkplatz einmal ein Unfall. Genau damit hatte sich das Landesarbeitsgericht Mainz zu befassen. Ein Autofahrer fuhr auf dem Firmenparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht heraus und kollidierte mit einem Kollegen, der hinter ihm vorbeifuhr. Der Ausparkende hielt ihm vor, er hätte wegen des regen Verkehrs auf dem Parkplatz statt der geschätzten 15 bis 20 km/h mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.
Auch das Gericht bejahte die Verpflichtung zur erhöhten Vorsicht in dieser Situation. Diese traf hier jedoch in erster Linie den rückwärts Ausparkenden. Dieser hatte den Schaden somit allein zu tragen.
Urteil des LAG Mainz vom 20.07.2006
4 Sa 396/06
Pressemitteilung des LAG Mainz
Verkehrssicherungspflicht - keine Verpflichtung bei Missbrauch
Der für die Treppe eines Mietshauses verkehrssicherungspflichtige Vermieter haftet nicht für Schäden, die entstehen, wenn das Treppengeländer, z. B. von Kindern zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende, bestimmungswidrige Benutzung, für deren Folgen der Hausherr nicht einzustehen hat. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, auf dem Handlauf eine Vorrichtung anzubringen, die ein Rutschen auf dem Geländer verhindert (Stopper).
Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.07.2006
4 U 126/06
ZAP EN-Nr. 62/2007
Unfall auf gefährlicher Raumspartreppe
Ist der Wäschetrockenboden eines Mietshauses nur über eine nicht sachgerecht angebrachte Raumspartreppe erreichbar, haftet der Vermieter, wenn ein Mieter auf der Treppe stürzt und sich verletzt. Allerdings muss sich der Mieter, der die erkennbar „gefährliche“ Treppe benutzt hat, ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Urteil des OLG Dresden vom 28.07.2006
5 U 581/06
Pressemitteilung des OLG Dresden
Beweisführung bei gestohlenem Tresor
Deckt sich das äußere Bild des Diebstahls eines Tresors mit der vom Versicherten dargelegten Entwendung, so kann zunächst nur der Diebstahl des Tresors als solcher als erwiesen erachtet werden. Dieser Beweis erstreckt sich jedoch nicht ohne weiteres auch auf die Entwendung der sich darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenstände, denn der Diebstahl des Safes lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass sich darin auch tatsächlich die behaupteten Gegenstände befunden haben.
Urteil des BGH vom 18.10.2006
IV ZR 130/05
BGHR 2007, 204
Auch Hinterbliebene müssen Arbeitskraft einsetzen
Einen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen eines Unfalls oder einer Straftat, bei der der Unterhaltspflichtige ums Leben gekommen ist, trifft eine Schadensminderungspflicht dahingehend, dass er die eigenen Erwerbsmöglichkeiten einsetzen muss, um seinen Lebensunterhalt möglichst selbst zu bestreiten. Die Gerichte halten es bei einer jungen, kinderlosen, arbeitsfähigen Witwe im Regelfall für zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt sie dies, kann der Schädiger den Anspruch entsprechend kürzen.
Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 124/05
BGHR 2007, 11
NJW 2007, 64
Kein Versicherungsschutz eines Radfahrers bei 1,63 Promille
Ein Mann erlitt nach einem feuchtfröhlichen Polterabend bei der Nachhausefahrt mit dem Fahrrad einen Unfall und zog sich hierbei schwerste Kopfverletzungen zu. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,63 Promille. Die private Haftpflichtversicherung verweigerte jegliche Leistung.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Unfallopfers mit der Begründung ab, bei Radfahrern sei schon ab 1,6 Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und dementsprechend von einer „Bewusstseinsstörung“ im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Bei diesem Wert ist zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruht.
Hinweis: Bei Fußgängern liegt der Grenzwert mit 2,0 Promille etwas höher.
Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2007
5 W 117/06
Pressemitteilung des OLG Köln
Kaskoversicherung: Ersatzpflicht trotz Falschangeben
Beantwortet ein Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung eines Kaskoschadens die Frage nach Vorschäden des Fahrzeugs wissentlich falsch, kann dies zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen.
Eine Verweigerung der Ersatzleistung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn feststeht, dass bei der Versicherung insoweit kein Aufklärungsbedürfnis besteht. Kann der Versicherte nachweisen, dass der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalls unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert überprüft, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden. Folge: Die Versicherung kann sich in diesem Fall nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2006
12 U 188/05
DAR 2007, 86
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