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Seite 6 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Autobahnunfall wegen verlorenen Reifens

Ein Pkw-Fahrer, der bei Dunkelheit wegen eines Omnibusreifens, der auf der Autobahn liegt, einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten hat und das auf der Fahrbahn liegende Hindernis nur schwer erkennbar war.

Urteil des LG München II vom 28.11.2006
2 S 4550/06
Pressemitteilung des LG München II





Unfall durch auf Fahrbahn rollendes Hindernis

Ein ungewöhnlicher Unfall ereignete sich in einer ländlichen Gegend in der Nähe des mittelfränkischen Kronach. Aus Unachtsamkeit war einem Bauern der Milchkübelwagen auf der abschüssigen Auffahrt entglitten, während er ihn vom Stall zur Milchentladestelle schob. Der Karren rollte durch die Hofausfahrt auf die Landstraße. Ein herannahender Seat-Fahrer konnte nicht mehr bremsen und kollidierte mit dem Hindernis. Der Autobesitzer forderte den Ersatz seines gesamten Schadens. Die Versicherung des Bauern zahlte jedoch nur 70 Prozent mit der Begründung, der Fahrer müsse sich eine Mithaftung anrechnen lassen.

Im Rechtsstreit über den Restbetrag berief sich der Autofahrer auf die Unabwendbarkeit des Unfalls infolge „höherer Gewalt“. Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg wiesen jedoch die Schadensersatzklage in Höhe der restlichen 1.080 Euro gegen den Landwirt ab. Die Richter verneinten einen Fall höherer Gewalt, der eine Mithaftung des Klägers ausgeschlossen hätte. Dass aus einer Hofausfahrt eine Person oder ein Gegenstand plötzlich auf die Fahrbahn gerät, ist kein außergewöhnliches Ereignis. So scheidet höhere Gewalt beispielsweise auch dann aus, wenn ein Kind zwischen parkenden Autos abrupt hervortritt oder ein Tier unvermittelt auf die Fahrbahn springt. Der klagende Wageninhaber musste sich daher die von seinem Sportwagen ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Beschlüsse des LG Coburg vom 04.und 19.05.2006
32 S 27/06
Pressemitteilung des LG Coburg





Aufsichtspflicht der Eltern im dörflichen Bereich

Eltern verstoßen in der Regel nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfeinhalb Jahre altes Kind im dörflichen Bereich, wo kein starker Fahrzeugverkehr herrscht, unbeaufsichtigt spielen lassen und das Kind auf die Fahrbahn läuft. Auch wenn man von einem geringfügigen Mitverschulden der Eltern ausgeht, würde dies hinter das Verschulden des Autofahrers zurücktreten, der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfasst.

Urteil des AG Prüm vom 13.09.2006
6 C 146/06
NJW 2007, 524
NJW-RR 2007, 91





Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall mit Einsatzfahrzeug

Immer wieder kommt es zu Kreuzungsunfällen, weil bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahrende Einsatzfahrzeuge von anderen Verkehrsteilnehmern überhört oder übersehen werden. In derartigen Fällen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die Straßenverkehrsordnung untersagt dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben dem Einsatzfahrzeug jedoch sofort „freie Bahn” zu verschaffen. Sie verzichten damit quasi vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht. Der Fahrer des entsprechende Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugs muss sich jedoch stets davon überzeugen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben.

Überquert der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ohne die notwendige Rücksichtnahme bei Rot eine Kreuzung und kollidiert er dabei mit einem Pkw, dessen Fahrer trotz des wahrnehmbaren Signalhorns ohne Sicht auf die Geradeausspur in die Kreuzung einfährt, haftet Letzterer in Höhe von 80 Prozent für den entstandenen Schaden.

Urteil des OLG Jena vom 20.12.2006
4 U 259/05
ZAP EN-Nr. 159/2007
OLGR Jena 2007, 262





Zumutbare Tätigkeit eines arbeitsunfähigen Flugbegleiters als Pflegedienstleiter

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann einen HIV-infizierten Flugbegleiter, der infolge der Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, nach einer entsprechenden Umschulung auf die Tätigkeit eines stellvertretenden Pflegedienstleiters eines Altenheims verweisen. Hierbei muss der Versicherte eine Einkommenseinbuße von 13 Prozent hinnehmen. Auf bei Fortführung des bisherigen Berufs erwartete Einkommenssteigerungen kann er sich nur dann berufen, wenn deren Eintritt sicher ist.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 31.05.2006
5 U 605/05-92
OLGR Saarbrücken 2006, 902





Hausratversicherung: Zeitpunkt des Fahrraddiebstahls

Die meisten Hausratversicherungen, bei denen auch Fahrräder mitversichert sind, enthalten im so genannten Kleingedruckten die Klausel, dass insoweit Diebstähle nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr gedeckt sind. Stellt ein Versicherter am Morgen fest, dass sein Drahtesel verschwunden ist, trägt er die Beweispflicht dafür, dass das Fahrrad nach 6 Uhr oder vor 22 Uhr des Vortages gestohlen wurde. Das ist für das Landgericht Bielefeld auch nahe liegend, da die Versicherung kaum beweisen kann, wann der Diebstahl stattgefunden hat. Hingegen ist es dem Versicherten, z. B. durch Zeugen, sehr wohl möglich zu beweisen, dass das Rad während des versicherten Zeitraums abhanden gekommen ist.

Urteil des LG Bielefeld vom 28.02.2007
22 S 252/06
Pressemitteilung des LG Bielefeld





Unfallgeschädigter an Abrechnung auf Gutachtensbasis nicht gebunden

Ein Autofahrer erlitt durch einen unverschuldeten Unfall einen Totalschaden, dessen Höhe er durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachwies. Nachdem er gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Klage erhoben hatte, zahlte diese den vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert (7.900 Euro) abzüglich des geschätzten Restwertes. Daraufhin nahm der Geschädigte die Klage zurück. Später ließ er den Wagen doch noch reparieren. Die Kosten beliefen sich auf 9.549 Euro. Er verlangte von der Versicherung den Differenzbetrag zu den Wiederbeschaffungskosten.

Der Bundesgerichtshof sah keinen Grund, den Anspruch deshalb zu verneinen, weil der Geschädigte zunächst die Abrechnung auf Gutachtensbasis gewählt hatte. Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen - auch noch nachträglich die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen. Da die Reparaturkosten die von der Rechtsprechung vorgegebene Obergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht überstiegen, musste die Versicherung den zusätzlichen Reparaturaufwand ersetzen.

Urteil des BGH vom 17.10.2006
VI ZR 249/05
BGHR 2007, 102
NJW 2007, 67





Hausratversicherung: Versicherter muss nicht alle Einzelheiten beweisen

Bei einem Einbruchdiebstahl wurden aus einer Wohnung im ersten Stock Wertgegenstände für ca. 40.000 Euro gestohlen. Der oder die Täter waren durch die von außen gewaltsam aufgehebelte Loggiatür in die Räume eingedrungen. Obwohl auch alle anderen Indizien (durchwühlte Wohnung, herausgerissener Tresor) auf einen Einbruch hindeuteten, verweigerte die Hausratversicherung den Ersatz des Schadens, da der Versicherungsnehmer nicht erklären konnte, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangen konnten.

Der Bundesgerichtshof hielt die Anforderung an den Versicherten, alle Einzelheiten eines Einbruchdiebstahls darlegen zu müssen, für überzogen. Behauptet der Geschädigte, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer auch darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses gelegene Loggia gelangt ist. Sofern sich der Sachvortrag des Versicherten ansonsten als schlüssig erweist, muss die Versicherung den Schaden ersetzen.

Urteil des BGH vom 20.12.2006
IV ZR 233/05
BGHR 2007, 253
RdW 2007, 147





Tierhalter haftet für ausbrechenden Hund

Der Halter eines Schäferhundes muss damit rechnen, dass das Tier die Geschicklichkeit aufbringt, ein nicht ganz geschlossenes Hoftor aufzudrücken. Läuft das Tier daraufhin bellend einem kleinen Mädchen nach, das beim Weglaufen stürzt, hat der Hundehalter den entstandenen Schaden und ein angemessenes Schmerzensgeld (hier wegen Verlustes mehrerer Zähne) zu bezahlen.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.01.2007
4 U 22/06
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken





Erwerbsobliegenheit des Hinterbliebenen eines Unfallopfers

Ist ein bei einem unverschuldeten Unfall Getöteter anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet, hat der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Hinterbliebenen eine entsprechende Unterhaltsrente zu bezahlen (§ 844 Abs. 2 BGB). Den Unterhaltsberechtigten trifft jedoch dahingehend eine Schadensminderungspflicht, dass er einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten (hier Ehegatte des Unfallopfers) hängt davon ab, welches Einkommen er unter Berücksichtigung aller Umstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war.

Urteil des BGH vom 26.09.2006
VI ZR 124/05
BGHR 2007, 11
NJW-Spezial 2007, 17


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