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Seite 5 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung muss trotz Falschangaben leisten

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer jegliche Ersatzleistung, weil er im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen mit „nein“ beantwortet hatte. In Wirklichkeit befand sich der Mann bereits jahrelang wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Er konnte jedoch nachweisen, dass er das dem beim Ausfüllen des Antragsformulars anwesenden Versicherungsvertreter gesagt habe. Dieser meinte aber, die Rückenschmerzen seien berufs- und altersbedingt und müssten daher nicht angegeben werden. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass sich die Versicherung das Verhalten ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Der Versicherungsvertrag war demzufolge wirksam zustande gekommen.

Urteil des OLG Bamberg vom 23.04.2007
1 U 181/06
Pressemitteilung des OLG Bamberg





Vollkaskoversicherung: Schaden durch mitgeführten Pkw-Anhänger

Ein Autofahrer kam infolge eines Fahrfehlers mit seinem kaskoversicherten Pkw von der Fahrbahn ab. Neben dem Front- und Seitenschaden entstand an dem Wagen durch den mitgeführten Anhänger auch ein Schaden am Heck. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Beschädigung des Hecks um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies anders. Eigentliche Ursache für die vom Anhänger verursachte Beschädigung war das Abkommen von der Fahrbahn und der nachfolgende Aufprall. Daher hatte die Versicherung den Schaden auch insoweit zu ersetzen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.09.2006
4 U 233/05
NZV 2007, 303





Falschangaben bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung

Nicht jede falsche oder unterbliebene Angabe „von erheblichen Umständen“ bei Abschluss einer Versicherung berechtigt die Versicherung im Schadensfall, die Ersatzleistung zu verweigern. Eine für die Leistungsfreiheit erforderliche arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen voraus. Der Versicherungsnehmer muss dabei vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Allein falsche Angaben in einem Versicherungsantrag rechtfertigen nicht ohne weiteres den Schluss auf eine arglistige Täuschung.

Gibt ein Versicherter bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung trotz entsprechender Fragen im Antragsformular einen bestehenden Fahrzeugschutzbrief und eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung nicht an, kann nicht zwingend von arglistigen Falschangaben ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die abgeschlossene und die bestehende Versicherung verschiedene Risiken abdecken und Überschneidungen im Leistungsbereich für den Versicherten nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Urteil des BGH vom 28.02.2007
IV ZR 331/05
RdW 2007, 305





Unfallgeschädigter muss günstigen Tarif für Mietwagen erfragen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering zu halten. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem ungünstigeren als dem in der Regel von allen größeren Autovermietern angebotenen Unfallersatztarif an, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den günstigeren Tarif erstatten.

Für den Bundesgerichtshof kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif” rechtfertigen. Dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage nicht die Inanspruchnahme eines wesentlich günstigeren Tarifs möglich gewesen.

Unfallgeschädigten Autofahrern ist daher dringend anzuraten, sich beim Autovermieter nach einem günstigeren Normaltarif zu erkundigen. Sofern eine andere Tarifwahl nicht möglich ist, sollte ein entsprechender Vermerk im Fahrzeugmietvertrag gemacht werden.

Urteil des BGH vom 30.01.2007
VI ZR 99/06
BGHR 2007, 388
DAR 2007, 262





Keine Ansprüche eines Unfallzeugen wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms

Ein Polizist wurde Zeuge eines von einem Geisterfahrer auf der Autobahn verursachten schweren Verkehrsunfalls, bei dem eine vierköpfige Familie in ihrem Fahrzeug verbrannte. Der Beamte musste sich daraufhin wegen traumatisch bedingter psychischer Störungen (posttraumatisches Belastungssyndrom) in ärztliche Behandlung begeben. Er verlangte daraufhin vom Unfallverursacher Schadensersatz und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Obwohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Unfallzeugen angesichts des Erlebten außer Frage standen, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Eine Haftpflicht des Unfallverursachers setzt voraus, dass der Geschädigte direkt am Unfall beteiligt war. Dies ist bei einem Unfallzeugen nicht der Fall. Für ihn ist ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, für das niemand haftbar gemacht werden kann. Dies gilt auch für einen Polizisten.

Urteil des BGH vom 22.05.2007
VI ZR 17/06
Pressemitteilung des BGH





Schaden durch herabfallende Tankpistole

Wird ein Fahrzeug beim Wegfahren aus einer Tankstelle durch eine wegen eines technischen Defekts aus der Halterung herausfallende Zapfpistole beschädigt, haftet der Tankstellenbetreiber für den entstandenen Schaden. Die Nichtschädigungspflicht gegenüber dem Kunden endet nicht mit dem Begleichen der Tankrechnung, sondern dauert bis zum Verlassen des Tankstellengeländes an.

Urteil des AG München vom 16.11.2006
272 C 24950/06
Justiz Bayern online





Unfallverursacher ohne Führerschein

Ein Autofahrer überfuhr bei Dunkelheit auf einer Landstraße einen Mann, der volltrunken auf der Fahrbahn lag und der bei dem Unfall getötet wurde. Das Fatale: Dem Autofahrer wurde kurz vor dem Unfall der Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen. Zum Zeitpunkt des tragischen Unfalls war er jedoch nüchtern. Gleichwohl bewertete das für den Fall zuständige Oberlandesgericht Braunschweig diesen Umstand als haftungsverschärfend und verurteilte den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 75 Prozent des Schadens an die Erben des Unfallopfers.

Der Bundesgerichtshof kam jedoch zu einer anderen Haftungsverteilung. Der Umstand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätte bei der Haftungsverteilung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn dieser Umstand als konkretes Gefahrenmoment bei dem Unfall eine Rolle gespielt hätte. Dies war hier nicht nachweisbar. Dem Fahrer war daher nur anzulasten, dass er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Im Ergebnis konnten die Erben des Getöteten nur 40 Prozent des entstandenen Schadens beanspruchen.

Urteil des BGH vom 21.11.2006
VI ZR 115/05
RdW 2007, 176
BGHR 2007, 200





Vollkaskoversicherung: ungeklärtes Abkommen von schmaler Fahrbahn

Ein Autofahrer kam mit seinem Pkw auf einer schmalen Straße von der Fahrbahn ab. Den Fahrzeugschaden meldete er seiner Vollkaskoversicherung. Da der Versicherte trotz mehrmaliger intensiver Nachfrage der Versicherung keine Erklärung für seinen offensichtlichen Fahrfehler geben konnte, verweigerte die Versicherung die Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfallschadens.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt den der Versicherung obliegenden Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht für erbracht. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit. Auch wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für seinen Fahrfehler anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden. Da der Unfallhergang schließlich ungeklärt blieb, musste die Versicherung den Fahrzeugschaden ersetzen.

Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2007
20 U 134/06
NJW Heft 17/2007, Seite X





Wohnungseigentümer haftet nicht für versicherten Wasserschaden

Besteht für eine Eigentumswohnanlage eine Gebäudeversicherung, so muss sich der durch einen von der Waschmaschine eines anderen Wohnungseigentümers herrührenden Wasserschaden geschädigte Wohnungseigentümer an die Gebäudeversicherung halten. Ihm steht wegen des an seiner Wohnung entstandenen und von der Versicherung gedeckten Schadens im Regelfall darüber hinaus kein gesonderter Anspruch gegen den Schadensverursacher zu.

Urteil des BGH vom 10.11.2006
V ZR 62/06
BGHR 2007, 138
RdW 2007, 189





Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw

Ein angestellter Maurermeister musste allmorgendlich seine Arbeitskollegen mit dem ihm zur Verfügung gestellten Kleintransporter abholen. Um an einem besonders frostigen Wintertag das Eis an der Frontscheibe schneller aufzutauen, stellte er einen elektrischen Heizlüfter in den Fahrgastraum. Während er nochmals kurz ins Haus zurückging, brach wegen eines technischen Defekts des Lüfters im Wagen ein Feuer aus, das einen Schaden von ca. 6.700 Euro verursachte. Die in Anspruch genommene private Haftpflichtversicherung verweigerte die Ersatzleistung mit der Begründung, der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wofür die Privathaftpflicht nicht einzustehen habe.

Wie bereits die Vorinstanz kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die private Haftpflichtversicherung in einem derartigen Fall den Schaden an dem Pkw begleichen muss. Der Schaden wurde nämlich durch den Heizlüfter und nicht durch den Betrieb des noch geparkten Fahrzeugs verursacht.

Urteil des BGH vom 13.12.2006
IV ZR 120/05
BGHR 2007, 291
RdW 2007, 179





Rechtsschutz bereits bei Angebot eines Aufhebungsvertrages

Rechtsschutzversicherungen sind nur dann eintrittspflichtig, wenn ein so genannter Versicherungsfall vorliegt. Das bedeutet, dass bereits ein besonderes Ereignis in Form eines Rechtsverstoßes konkret vorliegt, das die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe rechtfertigt.

Für das Saarländische Oberlandesgericht ist ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten schon dann gegeben, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.07.2006
5 U 719/05
ZAP EN-Nr. 203/2007





Kaskoversicherung: Gefahrenerhöhung durch Tuning

Wird ein Pkw technisch so verändert, dass dies zu einer Gefahrenerhöhung führt, kann sich die bestehende Vollkaskoversicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Das Oberlandesgericht Koblenz nimmt eine Gefahrenerhöhung bei der Ausrüstung mit Breitreifen, Spurverbreitung und Erhöhung der Motorleistung von 66 auf 81 kW an.

Die Versicherung muss in diesem Fall auch dann nicht für einen Unfallschaden aufkommen, wenn die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht als solche unmittelbar unfallursächlich sind, aber nach den Gesamtumständen von einem unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist. Das Gericht bejahte dies bei einem Unfall nach einem riskanten Fahrmanöver eines unter Alkoholeinfluss stehenden jugendlichen Fahrers, an den der auffällig getunte Pkw ausgeliehen worden war.

Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006
10 U 56/06
OLGR Koblenz 2007, 153
NJW-RR 2007, 243



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