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Seite 4 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Unfall bei Rückwärtsfahren an Tankstelle

Ein Pkw-Fahrer bemerkte an einer Tankstelle, dass er an der falschen Zapfsäule stand und setzte einige Meter zurück. Dabei beschädigte er einen hinter ihm stehenden Lkw. Das Amtsgericht verurteilte den Pkw-Fahrer wegen Verstoßes gegen § 9 StVO, der Kraftfahrern u. a. beim Rückwärtsfahren besondere Sorgfaltspflichten auferlegt, zu einer Geldbuße von 60 Euro. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Dresden lehnte die Anwendung des § 9 StVO auf den vorliegenden Fall ab. Die Vorschrift regelt primär das Verhalten im fließenden Verkehr. Die Verkehrssituation auf einem Tankstellengelände ist hingegen mit der auf Parkplätzen und in Parkhäusern vergleichbar. Daher lag nur ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vor, der lediglich ein Bußgeld von 35 Euro rechtfertigte.

Beschluss des OLG Dresden vom 11.12.2006
Ss (OWi) 650/06
NZV 2007, 152





Kein Ersatz von Gutachterkosten bei Bagatellschäden

Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter verstößt gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem offensichtlich geringfügigen Fahrzeugschaden einen Sachverständigen mit der Feststellung der Reparaturkosten beauftragt. Das Landgericht Coburg setzte die Grenze für einen so genannten Bagatellschaden auf 700 Euro fest. Durfte der Geschädigte angesichts der Fahrzeugschäden nicht damit rechnen, dass die Reparaturkosten diese Grenze erreichen, bleibt er auf den Gutachterkosten sitzen.

Urteil des LG Coburg vom 20.07.2007
33 S 36/07
Justiz Bayern online





Kaskoversicherung: verhängnisvolle Falschangabe des Kilometerstandes

Weicht die bei der Schadensmeldung eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber der Kaskoversicherung angegebene Laufleistung erheblich von dem tatsächlichen Kilometerstand ab, kann sich die Versicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit „ca.“ angibt, diese Angabe aber mehr als 10 Prozent unter den tatsächlich gefahrenen Kilometern liegt. Wegen einer solchen Falschangabe wies das Landgericht Coburg die Klage eines Diebstahlsgeschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ab.

Urteil des LG Coburg vom 23.03.2007
14 O 122/07
Justiz Bayern online





Schaden durch entwendete Fahrzeugembleme

Der Eigentümer eines BMWs und eines Mercedes stellte beide Fahrzeuge über Nacht vor seinem Anwesen ab. In dieser Nacht wurden von beiden Fahrzeugen die Markenembleme entfernt. Die für beide Autos bestehende Teilkaskoversicherung ersetzte nur den Schaden an dem Mercedes. Die Zahlung für den BMW wurde mit der Begründung abgelehnt, dass hier ein von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter Fall der Sachbeschädigung vorlag, da ein BMW-Emblem, anders als ein Mercedes-Stern, bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört werde.

Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Bei der Teilkaskoversicherung sind solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht danach bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergibt. Dabei ist auch der Fall der lediglich versuchten Entwendung umfasst, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet. Die Teilkaskoversicherung musste nach alldem auch den Schaden an dem BMW ersetzen.

Urteil des AG München vom 09.02.2007
271 C 33125/06
Justiz Bayern online





Schaden durch Funkbetätigung des Garagentors

Auf der Heimfahrt öffnete ein Autofahrer, schon lange bevor er die Garage einsehen konnte, mit einem Funkgerät das automatische Garagentor. Dabei konnte er nicht sehen, dass ein Nachbar seinen Roller direkt vor dem Garagentor abgestellt hatte. Das sich öffnende Tor stieß gegen den Roller, der daraufhin umfiel und am Lack beschädigt wurde. Der Autofahrer meldete den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung, die jedoch den Ersatz des Schadens mit der Begründung ablehnte, dieser sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wofür die Haftpflichtversicherung nicht einzutreten habe.

Das Landgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der Schaden war hier eingetreten, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Dabei ist es völlig unerheblich, dass das Funkgerät aus einem Auto heraus benutzt wurde. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn das Funkgerät vom Inneren eines Hauses oder von einem noch außerhalb der Sichtweite des Garagentores befindlichen Fußgänger in Betrieb genommen worden wäre. Es genügt demnach nicht der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die Gefahr muss von diesem selber ausgehen. Somit hatte die private Haftpflichtversicherung den Schaden an dem Roller zu ersetzen.

Beschluss des LG München I vom 05.01.2007
13 S 18433/06
Justiz Bayern online





Totalschaden: nicht offenbarter Veräußerungserlös

Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall ein Sachverständigengutachten erstellen, in dem ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wurde. Er machte den festgestellten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Diese legte jedoch ein Ankaufangebot eines gewerblichen Fahrzeugaufkäufers vor, das wesentlich höher lag als der im Gutachten festgestellte Restwert und zahlte dementsprechend einen geringeren Wertausgleich.

Im darauf folgenden Schadensersatzprozess gab der Geschädigte an, den Wagen mittlerweile verkauft zu haben. Den erzielten Kaufpreis wollte er jedoch nicht offen legen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied daher, dass in diesem Fall der von der beklagten Versicherung angenommene Wert der Schadensabrechnung zugrunde zu legen ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2007
I-1 U 102/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf





Unfallgeschädigter muss Restwertangebot nicht akzeptieren

Nach einem Verkehrsunfall stellte ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 Euro und einen Restwert von 500 Euro fest. Die Haftpflichtversicherung benannte daraufhin einen auf den Ankauf von Unfallfahrzeugen spezialisierten, vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Händler, der bereit war, für den Wagen 1.300 Euro zu bezahlen. Die Versicherung brachte daher statt des geschätzten Restwertes das um einiges höhere Verwertungsangebot in Abzug. Der Geschädigte wollte dies nicht hinnehmen, da er das Fahrzeug ja weiterbenutzen wollte. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Schadensabrechnung in der Regel der in dem vorgelegten Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Unfallgeschädigte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, einen so genannten Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Durch ein hohes Restwertangebot könnte der Geschädigte gezwungen sein, das Fahrzeug zu verkaufen, obwohl er es in unrepariertem oder notrepariertem Zustand weiternutzen will. Die Entscheidung, wie das Fahrzeug weiterverwendet wird, liegt grundsätzlich beim Unfallgeschädigten.

Urteil des BGH vom 06.03.2007
VI ZR 120/06
BGHR 2007, 492





Kaskoversicherung: grobe Fahrlässigkeit bei nicht eingelegtem Gang

Versäumt es ein Pkw-Fahrer beim Abstellen seines Wagens an einer 10 Prozent stark abschüssigen Straße, neben der Betätigung der Handbremse zusätzlich den Rückwärts- oder ersten Gang einzulegen, handelt er grob fahrlässig. Die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung muss daher nicht für den Schaden aufkommen, der durch das Losrollen des unzureichend gesicherten Fahrzeugs entsteht.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.2007
19 U 127/06
OLGR Karlsruhe 2007, 425





Gesetzliche Krankenversicherung: Aufenthalt in ausländischer Privatklinik

Ein gesetzlich krankenversicherter Tourist erlitt in Tunesien bei einem schweren Autounfall ein Schädel-Hirntrauma und lag 12 Tage im Koma. Da seine Versorgung in dem staatlichen Krankenhaus einer Kleinstadt nicht ausreichend sichergestellt war, wurde er in eine neurochirurgische Privatklinik in die Hauptstadt Tunis verlegt. Nach der Rückkehr nach Deutschland kam es zum Streit über die Kostenerstattung durch die AOK.

Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz, dass im Ausland nicht ohne weiteres ein Versorgungsanspruch entsprechend dem deutschen Versorgungsstandard besteht und daher nicht ohne weiteres privatärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden dürfen. Die gesetzliche Krankenkasse wurde schließlich zur Übernahme der notwendigen Kosten von etwa der Hälfte der insgesamt angefallenen 8.800 Euro verurteilt.

Hinweis: Der Fall zeigt die Notwendigkeit des zusätzlichen Abschlusses einer Reisekrankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.

Urteil des BSG vom 14.02.2007
B 1 KR 16/06 R
Handelsblatt vom 30.05.2007





Vollkaskoversicherung: Sekundenschlaf nicht immer grob fahrlässig

Ein Autofahrer kam infolge eines so genannten Sekundenschlafs von der Landstraße ab und verunglückte. Die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung verweigerte den Ausgleich des Schadens mit der Behauptung, der Fahrer sei beim Antritt der Fahrt unmittelbar nach einem Überseeflug übermüdet gewesen und habe den Unfall folglich grob fahrlässig verursacht. Dem Oberlandesgericht Koblenz reichte diese Begründung nicht aus.

Ein grob fahrlässiges Verhalten kann in einem derartigen Fall nur dann angenommen werden, wenn der Autofahrer die Fahrt trotz deutlicher Anzeichen von Ermüdung antritt oder fortsetzt. Dies konnte die Versicherung hier nicht nachweisen. Allein die Aussage des Unfallfahrers gegenüber der Polizei, er sei „sehr müde“, ließ ebenfalls keinen Schluss auf sein Befinden bei Fahrtantritt zu.

Urteil des OLG Koblenz vom 11.01.2007
10 U 949/06
Pressemitteilung des OLG Koblenz





Hausratversicherung: Raub einer „Rolex“ in Neapel

Ein Italientourist trug bei einem Spaziergang in Neapel deutlich sichtbar seine goldene „Rolex“, die er nachträglich auch noch mit einem wertvolleren Armband Modell „President“ versehen hatte. Auf der bekannten Einkaufsstraße Via Toledo wurde er von einem unbekannten Täter überfallen, der ihm die wertvolle Uhr vom Arm riss und flüchtete. Die wegen des Verlustes in Anspruch genommene Hausratversicherung verweigerte jegliche Leistung, da nach ihrer Auffassung ein nicht versicherter Trickdiebstahl vorlag und der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelte, als er die teure Uhr derart zur Schau trug.

Beides verneinte das Oberlandesgericht Köln und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Zum einen handelte es sich wegen der massiven Gewaltanwendung des Täters nicht um einen Trickdiebstahl, sondern um einen vom Versicherungsschutz umfassten Raub. Zum anderen handelte der Versicherte nicht grob fahrlässig, als er sich in Begleitung ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße in Neapel bewegte. Mit anderen Fällen, z. B. dem Aufenthalt im Dunkeln in besonders gefährlichen und abgelegenen Gegenden, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde, war der Fall nicht zu vergleichen.

Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007
9 U 26/05
Pressemitteilung des OLG Köln





Hausratversicherung: Kunst im Garten nicht versichert

Wird durch einen Hagelsturm eine auf einer Terrasse abgestellte Plastik beschädigt, muss die für die Wohnung bzw. das Haus abgeschlossene Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Die Terrasse gehört versicherungsrechtlich nicht zur Wohnung. Ausnahmen bestehen in der Regel nur für Rundfunk- und Fernsehantennen sowie für Markisen, die meist ausdrücklich mitversichert sind.

Urteil des AG München vom 17.11.2006
251 C 19971/06
Justiz Bayern online


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