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Seite 3 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Krankenversicherung: Altersgrenze für künstliche Befruchtung

Ein 60-jähriger Mann und seine (unfruchtbare) 37-jährige Frau wollten sich durch eine künstliche Befruchtung doch noch ihren Kinderwunsch erfüllen. Die Krankenkasse lehnte den Kostenerstattungsantrag unter Hinweis auf die bestehende Regelung ab, nach der Eheleute seit dem 1.1.2004 nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gegen ihre Krankenkasse haben. Das Bundessozialgericht sah in dieser Altersbeschränkung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und gab der Krankenkasse recht.

Urteil des BSG vom 24.05 2007
B 1 KR 10/ 06 R
Pressemitteilung des BSG






Unfall mit Radfahrer ohne Schutzhelm

Stößt ein Radfahrer, dem keine überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen werden kann, mit einem verbotswidrig auf dem Radweg gehenden Fußgänger zusammen, ist ihm kein Mitverschulden anzulasten, weil er keinen Schutzhelm trug, durch den die erlittenen Kopfverletzungen vermeidbar gewesen wären.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.06.2007
I-1 U 278/06
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf






Haftungsprivileg für Kinder bei Unfall mit nur vorübergehend stehendem Verkehr

Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1. Juli 2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt. Unfälle mit dem stehenden Verkehr sind jedoch nicht mit dem Fall zu vergleichen, in dem ein Rad fahrendes Kind infolge Unachtsamkeit mit einem Kraftfahrzeug kollidiert, das gerade verkehrsbedingt anhält.

Beim Zusammenstoß mit einem verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeug, das das Kind wegen der Sichtbehinderung durch eine Hecke nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, handelt es sich um eine typische Überforderungssituation für das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr, sodass auf derartige Fälle der gesetzliche Haftungsausschluss anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof wies daher die Klage eines Autofahrers ab, der vor dem Einbiegen in eine Hauptstraße angehalten hatte und in diesem Moment von einem seitlich herannahenden 8-jährigen Radfahrer angefahren wurde.

Urteil des BGH vom 17.04.2007
VI ZR 109/06
BGHR 2007, 748
RdW 2007, 444
NJW 2007, 2113
DAR 2007, 454






Sturz auf unebenem Gehweg in ländlicher Gemeinde

Ein Fußgänger stürzte über eine circa fünf Zentimeter tiefe Unebenheit auf dem Gehweg in einem kleinen Ort und machte dafür die Gemeinde haftbar. Das Landgericht Frankfurt am Main legte bei seiner Entscheidung an den Zustand von Gehwegen in ländlichen Gebieten weniger strenge Maßstäbe an als in einem städtischen Gebiet und wies die Klage des verletzten Fußgängers ab.

Zwei Zentimeter überschreitende Niveauunterschiede auf dem eine stark untergeordnete Verkehrsbedeutung aufweisenden Fußweg am Rande eines kleinen ländlichen Ortes begründen nicht ohne Weiteres eine Verkehrspflichtverletzung der sicherungspflichtigen Gemeinde, insbesondere dann nicht, wenn dem Fußgängerverkehr eine parallel verlaufende, völlig ebene, ausreichend beleuchtete und wenig befahrene Anliegerstraße zur Verfügung steht, wegen angrenzenden Baumbestandes mit Unebenheiten zu rechnen ist und die Niveauunterschiede nicht scharfkantig abgegrenzt sind, sondern die Form von Hügeln und Mulden haben.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.11.2006
1 U 34/06
OLGR Frankfurt 2007, 357






Schwer zu erkennende Rechts-vor-links-Regelung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock kann das Vorfahrtsrecht (rechts vor links) auf Nebenwegen durchaus eingeschränkt sein. Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger.

Kollidiert ein auf dem ersichtlich unbedeutenden und schwer einsehbaren Feldweg, für den im Verhältnis zu der erheblich besser ausgebauten Fahrstraße die Rechts-vor-links-Regelung gilt, fahrender Autofahrer mit einem auf der Straße von links kommendem Motorradfahrer, haftet er trotz der an sich bestehenden Vorfahrtsberechtigung für den Schaden in Höhe von 40 Prozent.

Urteil des OLG Rostock vom 23.02.2007
8 U 40/06
OLGR Rostock 2007, 532






Keine zwingende Geschwindigkeitsreduzierung bei eingeschaltetem Warnblinklicht

Das an einem stehenden Kraftfahrzeug eingeschaltete Warnblinklicht begründet keine generelle Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren. Dementsprechend verneinte der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden des Fahrers eines Kleintransporters, der auf einer Landstraße mit nahezu unveränderter Geschwindigkeit an einem auf dem rechten Rand der Gegenfahrbahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehenden Lkw vorbeifuhr und dabei den gerade aussteigenden Fahrer erfasste.

Durch das Einschalten der Warnblinkanlage hatte der Lkw-Fahrer den Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden Lkw aufmerksam machen wollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren Fahrzeug ausgehende Gefahr hat sich jedoch bei dem Unfall nicht realisiert. Für den entgegenkommenden Fahrer stellte der Lkw noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner Sicht auf der Gegenfahrbahn stand. Er musste nicht damit rechnen, dass der Fahrer des Lkws kurz vor ihm aus dem Fahrerhaus sprang.

Urteil des BGH vom 13.03.2007
VI ZR 216/05
BGHR 2007, 646
NJW-Spezial 2007, 257
RdW 2007, 383
DAR 2007, 390






Gefährliches Überholen einer Fahrzeugkolonne

Das Überholen einer aus drei Fahrzeugen bestehenden Kolonne durch einen Kleintransporter auf einer Bundesstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar, die ein Überholen verbieten würde. Kollidiert der Kleintransporter während des Überholvorgangs mit dem mittleren der drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge, dessen Fahrer plötzlich ausschert, so haftet der Überholende mit 30 Prozent für die entstandenen Schäden.

Urteil des OLG Rostock vom 23.02.2007
8 U 39/06
OLGR Rostock 2007, 478
ZAP EN-Nr. 542/2007






Vorbeugende Streupflicht

Anlässlich des bevorstehenden Winters soll darauf hingewiesen werden, dass Hauseigentümer nicht erst nach dem ersten Schneefall verpflichtet sind, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen, sondern bereits dann vorbeugende Maßnahmen ergreifen müssen, wenn ein Wintereinbruch erkennbar bevorsteht.

Ist zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Glätte eingetreten ist, bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass es in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird, so gelten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg bereits zu diesem Zeitpunkt vorbeugende Sicherungspflichten. Erforderlich dafür sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht. Lediglich allgemeine Vorhersagen in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen nicht aus.

Urteil des OLG Brandenburg vom 18.01.2007
5 U 86/06
OLGR Brandenburg 2007, 536






Unfallgeschädigter muss Restwertangebot nicht akzeptieren

Nach einem Verkehrsunfall stellte ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 Euro und einen Restwert von 500 Euro fest. Die Haftpflichtversicherung benannte daraufhin einen auf den Ankauf von Unfallfahrzeugen spezialisierten, vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Händler, der bereit war, für den Wagen 1.300 Euro zu bezahlen. Die Versicherung brachte daher statt des geschätzten Restwertes das um einiges höhere Verwertungsangebot in Abzug. Der Geschädigte wollte dies nicht hinnehmen, da er das Fahrzeug ja weiterbenutzen wollte. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Schadensabrechnung in der Regel der in dem vorgelegten Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Unfallgeschädigte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, einen so genannten Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Gebrauchtwagenhändler erzielt werden könnte. Durch ein hohes Restwertangebot könnte der Geschädigte gezwungen sein, das Fahrzeug zu verkaufen, obwohl er es in unrepariertem oder notrepariertem Zustand weiternutzen will. Die Entscheidung, wie das Fahrzeug weiterverwendet wird, liegt grundsätzlich beim Unfallgeschädigten.

Urteil des BGH vom 06.03.2007
VI ZR 120/06
BGHR 2007, 492






Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Vorfahrtsverletzung

Ein Autofahrer musste wegen eines anderen Fahrzeugs, dessen Fahrer die Vorfahrt missachtet hatte, stark abbremsen. Ein nachfolgender Pkw fuhr auf ihn auf. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die Haftung zwischen dem Vorfahrtsverletzer und dem Auffahrenden zu verteilen ist. Die Richter gingen davon aus, dass der Verkehrsunfall von dem Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs mitverursacht wurde. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins, sofern dieser - wie hier - vom Auffahrenden nicht entkräftet werden kann. Im Ergebnis musste der auffahrende Pkw-Fahrer die Hälfte seines eigenen und des dem Vorausfahrenden entstandenen Schadens tragen.

Urteil des BGH vom 16.01.2007
VI ZR 248/05
BGHR 2007, 447
NJW-Spezial 2007, 161






Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Ein Autofahrer kann nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangen. Der Sachverständige haftet für die richtige Ermittlung des Schadensbetrags. Deshalb ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig zu machen.

Urteil des BGH vom 23.01.2007
VI ZR 67/06
BGHR 2007, 391
NJW 2007, 1450






Fahrbahnverunreinigung auf Landstraße

Eine Autofahrerin kam nachts bei Regen mit erheblicher Geschwindigkeit ins Schleudern. Der Wagen prallte gegen einen Baum. Die Frau wurde durch den Unfall tödlich verletzt. Ursache für das Schleudern war eine starke Verunreinigung der Fahrbahn durch eine Kleieschicht, die nach tagelanger Trockenheit durch den Regen spiegelglatt geworden war. Der Bauer des angrenzenden Hofes hatte die von seinen Tieren herrührende Verunreinigung nur unzureichend beseitigt.

Landgericht und Oberlandesgericht nahmen ein Mitverschulden der Fahrerin in Höhe von 50 Prozent an, da sie nachts bei Regen nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war. Diese Begründung reichte dem Bundesgerichtshof nicht aus. Ein Autofahrer muss auch in einer ländlichen Gegend nicht stets mit einer derart glatten Stelle infolge einer Fahrbahnverunreinigung rechnen. Auch dass die Straße laut Gutachter „eher schmal“ war, rechtfertigte nicht die Annahme eines hälftigen Verschuldensanteils. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Nach den Vorgaben der Bundesrichter dürfte allenfalls ein Mitverschulden der Verunglückten von einem Drittel gerechtfertigt sein.


Urteil des BGH vom 23.01.2007
VI ZR 146/06
BGHR 2007, 445



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