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Anpassung einer Schmerzensgeldrente
Einem Unfallopfer war im Jahr 1991 wegen der Amputation eines Beins neben einer Kapitalabfindung von 170.000 DM eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zugesprochen worden. Der Verunfallte beantragte Jahre später eine Erhöhung der Rente, da mittlerweile die Lebenshaltungskosten um 16,25 Prozent gestiegen waren. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Enthält die Vereinbarung über eine Rente keine Regelung über die Anpassung an die Lebenshaltungskosten, kann die Schmerzensgeldrente im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines angemessenen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Allerdings hält der Bundesgerichtshof ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Umstände eine Rentenanpassung bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Hinweis: Bei Vereinbarungen über Schmerzensgeldrenten sollte daher auf die Berücksichtigung entsprechender Anpassungsklauseln geachtet werden.
Urteil des BGH vom 15.05.2007
VI ZR 150/06
DAR 2007, 513
BGHR 2007, 751
NJW 2007, 2475
Beschränkter Umfang einer Reiserücktrittsversicherung über Kreditkarte
Bei der Buchung einer Reise für insgesamt sechs Personen wies der Mitarbeiter des Reisebüros seinen Kunden darauf hin, dass bei einer Bezahlung mit Kreditkarte automatisch eine Rücktrittskostenversicherung verbunden sei. Der Kunde wählte diesen Weg und sah daher vom Abschluss einer gesonderten Versicherung ab. Als später die gesamte Reise wegen eines Trauerfalls abgesagt werden musste, stellte sich heraus, dass laut Versicherungsbedingungen des Kreditkartenunternehmens die Reiserücktrittsversicherung auf zwei Personen beschränkt war.
Hinsichtlich des Schadens für die weiteren vier Personen klagte der Kunde gegen das Reisebüro. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte jedoch einen Verstoß des Reisebüros gegen seine Beratungspflicht. Von Reisebüromitarbeitern kann nicht verlangt werden, dass sie die Vertragsbedingungen sämtlicher Kreditkartenunternehmen in allen Einzelheiten kennen. Vielmehr hielten die Richter dem Mann vor, er hätte sich in den drei Monaten zwischen Buchung und Reisetermin selbst über die Reichweite des Versicherungsschutzes seiner Kreditkarte erkundigen können, um dann noch für einen ausreichenden Schutz aller Mitreisenden zu sorgen. Das Reisebüro haftete daher nicht für den Schaden.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.03.2007
2-19 O 209/06
RRa 2007, 178
Privathaftpflichtversicherung haftet nicht für von Pferd verursachten Verkehrsunfall
Die Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflichtversicherung, wonach die „Haftung als Tierhalter” nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für von einem Tier typischerweise einem anderen Tier oder Menschen zugefügte Schäden aus (Schulfall: Hund beißt Briefträger). Die Klausel erfasst vielmehr sämtliche Schadensfälle, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht. So verweigerte eine private Haftpflichtversicherung den Ersatz von Schäden, die ein Autofahrer durch den Zusammenstoß mit einem aus einem nahe gelegenen Reiterhof ausgebrochenen Pferd erlitten hatte. Der Pferdehalter muss daher den entstandenen Schaden selbst ausgleichen.
Urteil des BGH vom 25.04.2007
IV ZR 85/05
NJW 2007, 2544
BGHR 2007, 750
Anspruch auf Kaskoleistung trotz vorheriger Falschangeben
Macht ein Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Kaskoansprüchen wegen eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrige Angaben über die Laufleistung oder Vorschäden des gestohlenen Fahrzeugs, führt diese Falschangabe auch dann grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, wenn der Versicherungsnehmer die Falschangabe nachträglich berichtigt.
Die Versicherung kann sich jedoch dann nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat dieselbe Versicherung einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages selbst reguliert, so kennt sie diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. In einem derartigen Fall kann der Versicherungsnehmer trotz der Falschangaben den Ersatz des Diebstahlschadens verlangen.
Urteil des BGH vom 11.07.2007
IV ZR 332/05
NJW 2007, 2700
Wertminderung trotz hoher Laufleistung (195.000 km)
Haftpflichtversicherungen lehnen beim Ausgleich von Unfallschäden von Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen oftmals die Anerkennung eines unfallbedingten Minderwerts ab. Dies muss der Geschädigte nicht hinnehmen.
Ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Wertminderung ist - so das Oberlandesgericht Koblenz - nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Unfallfahrzeug bereits eine Kilometerleistung von über 195.000 km aufweist. Auf eine starre Kilometergrenze kann demnach nicht mehr abgestellt werden. Das Gericht hat vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007
8 U 246/06
OLGR Oldenburg 2007, 587
Autobahnunfall: erhöhter Mithaftungsanteil wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Ein Pkw-Fahrer wechselte, um einem in die Autobahn einfahrenden Wagen das Einfädeln zu ermöglichen, von der rechten auf die linke Fahrspur. Kurz danach fuhr ein Motorradfahrer, der sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h auf der Überholspur näherte, von hinten auf den Pkw auf.
Dem Pkw-Fahrer war letztlich kein Fehlverhalten nachzuweisen. Daher musste die Haftungsverteilung nach der Höhe der jeweiligen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge beurteilt werden. Wegen der deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h stufte das Oberlandesgericht Koblenz die Betriebsgefahr des Motorrads mindestens genauso hoch ein wie die des vorausfahrenden Pkws. Demzufolge traf beide Unfallbeteiligte eine gleich hohe Mithaftung.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2007
12 U 1181/05
DAR 2007, 463
Stolperfalle Gullydeckel
In einer Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befindet, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, sind an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier kann eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Kommune bereits dann in Betracht kommen, wenn der Niveauunterschied 1,5 Zentimeter oder mehr beträgt (hier Sturz einer Passantin über einen 1,8 bis 2,2 Zentimeter aus dem Pflaster herausragenden Gullydeckel).
Allerdings trifft den durch den Sturz verletzten Fußgänger ein Mitverschulden (hier von 25 Prozent), wenn er nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf eventuelle Unebenheiten achtet.
Urteil des OLG Celle vom 25.01.2007
8 U 161/06
Pressemitteilung des OLG Celle
Keine Mehrwertsteuer bei Schadensersatzleistung an Leasinggesellschaft
Wird ein Leasingvertrag über einen privat genutzten Pkw von der Leasinggesellschaft wegen eines vom Leasingnehmer verschuldeten Totalschadens vorzeitig gekündigt, kann die Leasinggesellschaft Schadensersatz insbesondere wegen der nicht erbrachten Leasingraten und des nicht mehr realisierbaren Restwertes verlangen.
Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, stets ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil den Zahlungen eine steuerpflichtige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb keine Umsatzsteuer auf sie zu entrichten hat.
Urteil des BGH vom 14.03.2007
VIII ZR 68/06
BGHR 2007, 644
DAR 2007, 517
Sturz eines Schwerbehinderten in anfahrendem Bus
Fährt ein Linienbusfahrer an einer Bushaltestelle los, ist er nur dann dazu verpflichtet, einen Zugestiegenen vor dem Losfahren besonders im Auge zu behalten, wenn dieser eine ganz offensichtliche schwere Körperbehinderung hat. Das gilt auch für den Fall, dass ein 87-Jähriger dem Fahrer beim Zusteigen seinen Schwerbehindertenausweis vorgezeigt hat, eine Gehbehinderung des Mannes jedoch nicht ersichtlich war. Stürzt der Mann durch das Anfahren, weil er sich nicht gleich hingesetzt oder Halt gesucht, sondern stattdessen erst umständlich seinen Ausweis verstaut hat, kann er weder den Fahrer noch den Verkehrsbetrieb für die erlittenen Verletzungen haftbar machen.
Urteil des LG Lübeck vom 12.02.2007
4 O 157/06
NZV 2007, 523
Haftungsverteilung: Unfall mit ausscherendem Schwertransporter
Ein Schwertransporter scherte beim Linksabbiegen so weit aus, dass sein Heck in die rechts daneben verlaufende Geradeausspur ragte und dort gegen einen versetzt dahinter fahrenden Pkw stieß. Da das überlange Fahrzeug nicht durch besondere Warnschilder abgesichert war, musste der Halter zwei Drittel des Schadens tragen. Den Pkw-Fahrer traf ein Mitverschulden, da der Abbiegevorgang für ihn erkennbar war. Er hätte den Unfall durch rechtzeitiges Abbremsen vermeiden können.
Urteil des LG Passau vom 12.03.2007
4 O 370/06
DAR 2007, 524
Zu spät gezahlte Brandversicherungsprämie
Nachdem im Juni 2004 ein Einfamilienhaus verkauft wurde, fühlte sich niemand mehr für die Zahlung der Wohngebäudeversicherung zuständig. Da die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch noch nicht erfolgt war, hielt sich die Versicherung in der Folgezeit an den ursprünglichen Eigentümer. Dieser wurde nach mehreren Zahlungserinnerungen am 1.9.2004 angemahnt, die rückständige Prämie binnen eines Monats zu begleichen. Im November meldete sich der immer noch nicht eingetragene Käufer des Anwesens bei der Versicherung und sicherte die Zahlung zu. Diese ging jedoch erst im Dezember ein, als das Haus kurz vorher abgebrannt war. Die Gebäudeversicherung verweigerte den Ersatz des Brandschadens und bekam vor Gericht auch Recht.
Die Wohngebäudeversicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung ist ausschließlich der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des Gebäudes erfolgt, so tritt der Erwerber erst dann an die Stelle des Veräußerers, wenn seine Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist. Da dies erst im Dezember der Fall war, hatte sich die Versicherung mit der an den Verkäufer gerichteten Mahnung völlig korrekt verhalten. Wer letztlich für den Zahlungsverzug verantwortlich war, spielte daher für die Entscheidung keine Rolle.
Urteil des OLG Jena vom 17.01.2007
4 U 574/06
Der Betrieb 2007, 1136
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