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Seite 10 - Aktuelle Urteile / Gerichtsurteile aus dem Versicherungsrecht

Verletzung eines Businsassen infolge Vollbremsung

Immer wieder kommen Insassen von Linienbussen infolge von Bremsmanövern zu Schaden. Die Gerichte sprechen den Verletzten nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn sich die Insassen sofort nach dem Einsteigen und während der gesamten Fahrt einen sicheren Halt gesucht haben. Dies ist insbesondere bei stehenden Fahrgästen oft nicht in ausreichendem Maße der Fall.

Nicht vergleichbar mit derartigen Situationen ist es, wenn ein sitzender Fahrgast infolge einer verkehrsbedingten Vollbremsung des Busfahrers von seinem Sitz fällt. Das Oberlandesgericht München sah keine Verpflichtung des Businsassen, sich einen besonders sicheren Sitzplatz zu suchen, wo er sich zusätzlich noch festhalten kann. Der Haftung des Busunternehmers steht auch nicht entgegen, dass der Anspruchsteller der einzige Fahrgast war, der infolge der Vollbremsung von seinem Sitz stürzte und sich verletzte.

Urteil des OLG München vom 02.03.2006
24 U 617/05
NJW-RR 2006, 97
NJW-Spezial 2006, 450





Schaden durch unfallbedingte Einstellung des Straßenbahnverkehrs

Führt ein innerörtlicher Verkehrsunfall über einen längeren Zeitraum zu einer Straßensperre und der Einstellung des Straßenbahnverkehrs, ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die den städtischen Verkehrsbetrieben durch den Einsatz von Ersatzbussen entstanden sind. Der Schutzzweck der vom Unfallverursacher verletzten Verkehrsvorschriften geht nach Meinung des Landgerichts Hannover nicht so weit, dass die durch die Verkehrsunterbrechung erlittenen Vermögensschäden eines am Unfall beteiligten Dritten zu erstatten sind.

Urteil des LG Hannover vom 27.07.2006
19 S 18/06
NJW-Spezial 2006, 451





Kein Mitverschulden bei Nichttragen eines Fahrradhelms auf Privatgrund

Insbesondere Kinder sollten beim Fahrradfahren stets einen Schutzhelm tragen. Auch ohne gesetzliche Helmpflicht nehmen die Gerichte bisweilen eine Mitschuld an, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte jedoch ein Mitverschulden im Fall eines 10-jährigen Jungen, der mit seinem BMX-Rad auf einem privaten Garagenhof von einem Pkw erfasst wurde. Kinder dieses Alters können zumindest außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die Gefährlichkeit des Nichttragens eines Schutzhelmes nicht ohne weiteres erkennen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.08.2006
1 U 9/06
NJW-Spezial 2006, 500





Verkehrsunfall durch waghalsiges Überholmanöver

Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr kann zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die durch das Fahrzeug ohne Verschulden seines Halters oder Fahrers verursacht werden (so genannte Betriebsgefahr). Je größer und schwerer ein Kraftfahrzeug ist (z. B. Lkw), desto höher ist in der Regel auch die Betriebsgefahr zu bemessen. Aber auch eine erhöhte Betriebsgefahr und sogar ein geringes Mitverschulden des Fahrers können bei einem besonders groben Verhalten des Unfallgegners völlig zurücktreten.

Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Celle bei einem besonders waghalsigen Überholmanöver eines Pkw-Fahrers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve an. Im Falle einer Kollision mit dem überholten Lkw kann dessen Betriebsgefahr und sogar ein zusätzliches Verschulden des Lkw-Fahrers wegen einer nicht unerheblicher 20-prozentigen Geschwindigkeitsüberschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) bei der Haftungsverteilung unberücksichtigt bleiben. In einem solchen Fall haftet daher der Pkw-Fahrer alleine für den Unfallschaden.

Urteil, des OLG Celle vom 02.11.2006
14 U 90/06
Pressemitteilung des OLG Celle





Keine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine Klausel in einem Versicherungsvertrag (hier Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) für unwirksam, mit der sich der Versicherte bei einer Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen verpflichtete, sämtliche ihn behandelnden Ärzte oder Pfleger von der Schweigepflicht zu entbinden. Diese umfassende Schweigepflichtenbindung verletzt den Versicherten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit einer solchen Schweigepflichtentbindung verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit, die Wahrung seiner Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung für ihn praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über ihn eingeholt werden können. Einer Versicherung ist es zumutbar, bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus genauer zu beschreiben und dem Versicherungsnehmer entsprechende Einzelermächtigungen vorzulegen.

Beschluss des BVerfG vom 23.10.2006
1 BvR 2027/02
Pressemitteilung des BVerfG





Mietwagen: kein Preisvergleich bei kurzer Mietzeit

Wer nach einem unverschuldeten Unfall für maximal acht Tage einen Mietwagen anmietet, ist nicht gehalten, vorher mehrere Angebote verschiedener Autovermieter einzuholen. Nur bei längeren reparaturbedingten Ausfallzeiten des beschädigten Wagens, hat sich der Geschädigte durch Preisvergleiche zu bemühen, die Mietkosten für einen Ersatzwagen möglichst gering zu halten.

Auch muss sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlung eines Mietwagens durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einlassen, da darin eine unzulässige Rechtsberatung zu sehen ist.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.03.2006
8 S 1649/05
Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth





Lebensversicherung: Leistungsfreiheit bei verschwiegenem Tabakkonsum

Auch Lebensversicherungen sind mittlerweile nicht mehr bereit, die Kosten für die erwiesenermaßen kürzere Lebenserwartung von Rauchern zu tragen und gewähren Rauchern Versicherungsschutz nur noch mit saftigen Aufschlägen bei den zu zahlenden Prämien. Versicherungsnehmer, die hierbei falsche Angaben machen, um in den Genuss der günstigeren Nichtraucherprämien zu kommen, laufen Gefahr, ihren Versicherungsschutz zu verlieren.

Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg. Der Sohn einer an Lungenkrebs verstorbenen Raucherin beanspruchte von einem Lebensversicherer die Versicherungssumme von ca. 26.000 Euro. Das Gericht wies die Klage ab. Die Verstorbene hatte die Versicherungsgesellschaft nämlich über ihren Nikotingenuss bewusst hinters Licht geführt und sich so einen günstigeren Tarif erschlichen. Ihren Ärzten gegenüber räumte die Frau bei einer Untersuchung ihren langjährigen Tabakkonsum ein. Hiervon hatte die Versicherung nach Einsicht in die Krankenakte erfahren.

Urteil des LG Coburg vom 18.10.2006
11 O 220/06
Pressemitteilung des LG Coburg





Keine Nachzahlung nach abgeschlossenem Abfindungsvergleich

In einem Abfindungsvergleich zwischen dem durch einen Unfall Verletzten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erklärt sich der Geschädigte wie in derartigen Fällen üblich auch wegen aller etwaigen künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis für abgefunden. Probleme treten regelmäßig dann auf, wenn beim Geschädigten schwere unvorhersehbare Spätschäden eintreten oder sich - wie in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall - die sonstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie Besoldungsstrukturen, Leistungsumfang der Krankenkasse, Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall etc. ändern. Solche Änderungen können nur dann zu einer Nachforderung des Geschädigten führen, wenn sie so überraschend sind, dass sie von den Parteien nach ihrer Art und ihrem Umfang nicht bedacht werden konnten.

Dies verneinte das Gericht im Fall eines von der Versicherung „in allen Teilen befriedigt und abgefundenen“ durch einen Unfall Erblindeten, dem nachträglich das früher vom zuständigen Bundesland gezahlte Blindengeld ersatzlos gestrichen wurde. Die Streichung der staatlichen Unterstützung rechtfertige keinen weiteren Zahlungsanspruch.

Urteil des OLG Oldenburg vom 30.06.2006
6 U 38/06
OLGR Oldenburg 2006, 741
NJW 2006, 3152





Psychische Folgen eines Auffahrunfalls

Hat ein Kraftfahrer schuldhaft die Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht, so haften er und seine Haftpflichtversicherung für alle daraus resultierenden organischen und psychischen Folgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die psychischen Folgen eine organische Ursache haben. Vielmehr reicht die Gewissheit aus, dass die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.

Leidet der Unfallgeschädigte nach einem Auffahrunfall unter Tinitus, Sprach- und Konzentrationsstörungen, Niedergeschlagenheit und Schwindelanfällen und ist er deshalb über längere Zeit arbeitsunfähig, ist ihm auch für diese Beschwerden ein angemessenes Schmerzensgeld (hier 25.000 Euro) zu bezahlen. Unerheblich ist dabei, dass der Verletzte bereits vor dem Unfall psychisch labil war.

Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Es reicht aus, dass der Unfall Auslöser für die psychischen Folgereaktionen war, auch wenn die pathologische Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten bereits vor dem Unfall angelegt war.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.03.2006
4 U 326/03-5/05
OLGR Saarbrücken 2006, 761





Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen

§ 20 Abs. 1 StVO gebietet, Omnibusse des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig zu überholen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer solchen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern.

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Schutzbereich dieser Vorschrift ebenso auf Fußgänger, die weder aus dem Bus ausgestiegen sind noch in den Bus einsteigen wollen, die aber in unmittelbarer Nähe eines gerade anhaltenden Linienbusses die Straße überqueren. Auch diesen Personen gegenüber ist ein passierender Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Ein Autofahrer trägt daher die alleinige Haftung, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich eines haltenden Busses einen Fußgänger erfasst.

Urteil des BGH vom 28.03.2006
VI ZR 50/05
BGHR 2006, 965
ZAP EN-Nr. 549/2006





Auffahrunfall nach überraschender Vollbremsung

Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand des dahinter Fahrenden zusammen, so ist in der Regel von einer überwiegenden Haftung des Auffahrenden in Höhe von zwei Dritteln auszugehen. Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist jedoch umso größer einzustufen, je unwahrscheinlicher sein starkes plötzliches Abbremsen für den nachfolgenden Verkehr ist.

Einen derartigen Fall nahm das Kammergericht Berlin an, in dem der mit einem Automatikfahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75 bis 100 Metern vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung machte, weil er - in der Vorstellung, das Kupplungspedal zu treten - mit dem linken Fuß kräftig auf die Bremse trat. In diesem Fall nahm das Gericht im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung zu gleichen Teilen an.

Urteil des KG Berlin vom 13.02.2006
12 U 70/05
KGR Berlin 2006, 659
DAR 2006, 506





Schriftliches Schuldanerkenntnis am Unfallort

Ein Schuldanerkenntnis muss nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Erklärenden für den entstandenen Schaden führen. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden sein kann, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zulasten des Anerkennenden. Dies bedeutet, dass nicht - wie sonst - der klagende Anspruchsteller die Begründetheit seines Anspruchs beweisen, sondern der Beklagte den entsprechenden Gegenbeweis führen muss. Gelingt dieser Beweis, ist die abgegebene Erklärung ohne Belang.

Auch wenn der Gegenbeweis vom Fahrer nicht geführt werden kann, entfaltet dessen Schuldanerkenntnis grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zulasten des Halters oder des Versicherers des Fahrzeugs.

Urteil des KG Berlin vom 22.12.2005
12 U 37/04
KGR Berlin 2006, 568
DAR 2006, 633





Kaskoversicherung: Unfall mit abgefahrenen Reifen nach vorangegangener Montage

Ein BMW-Fahrer geriet bei winterglatter Fahrbahn auf der Autobahn ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung stellte fest, dass die Profiltiefe an den Hinterreifen des Unfallwagens teilweise die Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter unterschritt. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls.

Das Oberlandesgericht Köln verneinte hingegen die Leistungsfreiheit der Versicherung. Zum einen war eine geringfügige Unterschreitung der Profiltiefe nur an den Hinterrädern festzustellen. Zum anderen waren die Reifen nachweislich erst zwei Monate vorher von einer Fachwerkstatt montiert und der Fahrer dabei nicht auf die zu geringe Reifenprofiltiefe hingewiesen worden. Für den Verunfallten bestand nach so kurzer Zeit kein Anlass, die Reifen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. Demzufolge musste die Versicherung den entstandenen Schaden ersetzen.

Urteil des OLG Köln vom 25.04.2006
9 U 175/05
OLGR Köln 2006, 755





Benutzung einer ungültigen Krankenversicherungskarte strafbar

Nimmt ein Patient Versicherungsleistungen durch Vorlage einer Krankenversicherungskarte bei einem Arzt in Anspruch, obwohl der zugrunde liegende Versicherungsvertrag bereits wirksam gekündigt wurde, macht er sich des Betruges strafbar.

Beschluss des OLG Hamm vom 09.03.2006
1 Ss 58/06
NJW 2006, 2341





Kaskoversicherung: Ersatzanspruch trotz ungeklärten Unfallhergangs

Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des Versicherungsrechts (§ 12 Nr. 1 II e AKB) beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann. Der letztlich ungeklärt gebliebene Unfallhergang steht einem Ersatzanspruch des Versicherten nicht zwingend entgegen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2006
12 U 292/05
OLGR Karlsruhe 2006, 546





Kaskoversicherung: Leistung trotz abgefahrener Reifen

Nach einem selbst verschuldeten Unfall stellte die vom Halter in Anspruch genommene Kaskoversicherung fest, dass die Profiltiefe an den Reifen des Unfallwagens teilweise die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten hatte. Die Versicherung verweigerte deshalb jegliche Ersatzleistung.

Eine Unterschreitung der Mindestprofiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung dar, die zu einem Haftungsausschluss der Kaskoversicherung führen kann. Ein Haftungsausschluss setzt allerdings voraus, dass der Versicherte den technischen Mangel kannte oder ihn hätte kennen müssen. Das Landgericht Stuttgart verneinte eine derartige fahrlässige Pflichtverletzung des Autofahrers, da die Reifen lediglich an der so genannten Innenschulter abgefahren waren und dies für einen technischen Laien nur bei genauer Untersuchung erkennbar ist. Im Ergebnis musste die Kaskoversicherung für den Unfallschaden aufkommen.

Urteil des LG Stuttgart vom 13.01.2006
22 O 362/05
DAR 2006, 514





Kaskoversicherung: Keine Benachrichtigung der Polizei von erheblichem Wildschaden

Die Versicherungsbedingungen einer Kaskoversicherung enthielten die Klausel, dass Wildschäden über 300 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen sind. Ein Autofahrer kam nach einer Wildbegegnung von der Fahrbahn ab, streifte die Leitplanke und prallte gegen einen Baum. Obwohl sein Fahrzeugschaden ganz erheblich war, rief er nicht die Polizei. Die Kaskoversicherung verweigerte wegen der Obliegenheitsverletzung jegliche Zahlung. Der Versicherte wandte ein, er habe die Vertragsklausel dahingehend verstanden, dass mit der Wertgrenze der entstandene Fremdschaden gemeint war, den er nur als geringfügig eingeschätzt hatte.

Das Kammergericht Berlin nahm ihm diese Behauptung nicht ab. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse in der Lage sein, besagte Klausel dahingehend zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbaum, Leitplanke etc.) bezieht. Da durch die unterbliebene Hinzuziehung der Polizei für die Versicherung bestimmte Erkenntnismöglichkeiten über den Unfallhergang unwiederbringlich verloren gegangen waren, musste sie für den Schaden nicht aufkommen.

Beschluss des KG Berlin vom 13.06.2006
6 U 62/06
KGR Berlin 2006, 709





Berufsunfähigkeitsrente schließt Krankentagegeld aus

Ein Versicherter, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, verliert seinen Anspruch auf Krankentagegeld. Der Rentenbezug aus einer Berufsunfähigkeitsrente steht dem Anspruch auf Krankentagegeld auch dann entgegen, wenn tatsächlich keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Ausschlaggebend ist allein, dass Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt sind.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.07.2006
12 U 89/06
OLGR Karlsruhe 2006, 779





Hausratversicherung: Tafelsilber fällt unter „Wertsachen“

In Hausratversicherungen unterliegt der Ersatz für Wertsachen und Bargeld in der Regel bestimmten Wertgrenzen. Werden in den Vertragsbedingungen auch „Sachen aus Silber“ aufgeführt, gehört dazu nach Auffassung des Kammergerichts Berlin auch Silberbesteck. Ein Versicherungsvertreter muss den Versicherungsnehmer beim Ausfüllen eines Antrags auf Abschluss einer Hausratsversicherung nicht ungefragt darauf hinweisen, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen fällt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist dies auch so ohne weiteres erkennbar.

Beschluss des KG Berlin vom 04.08.2006
6 U 79/06
KGR Berlin 2006, 887


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