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Auslandsunfall vor deutschem Gericht
Eine EU-Verordnung ermöglicht es Fahrzeughaltern, die im EU-Ausland einen unverschuldeten Unfall erlitten haben, ihre Ansprüche in Deutschland gerichtlich geltend zu machen. Damit bleiben Geschädigten die vor allem in Süd- und Osteuropa meist äußerst langwierigen Gerichtsverfahren erspart.
Nach Art. 9 Abs. 1b EuGVVO sind die deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im EU-Ausland international zuständig. Danach können Schadensersatzansprüche gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz im Ausland auch vor einem deutschen Gericht eingeklagt werden. Die Vorschrift will den Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer stärken.
Urteil des AG Bremen vom 06.02.2007
4 C 0251/06
DAR 2007, 592
Wartepflicht bei Kreuzungsrückstau
Das Landgericht Coburg räumt mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, dass derjenige, der die Haltelinie einer Ampelkreuzung bei Grün passiert hat, in jedem Fall die Kreuzung noch überqueren darf. Hat ein Linksabbieger an einer Ampelkreuzung die Haltelinie noch bei Grün überfahren, muss aber wegen des Rückstaus mehrerer Linksabbieger anhalten, darf er nicht ohne weiteres weiterfahren, wenn die Ampel für ihn bereits auf Rot gewechselt hat.
Wenn nämlich der Linksabbieger vor dem Grün des Querverkehrs noch nicht den so genannten „Kreuzungskern“, also den Bereich, an dem sich die Straßen tatsächlich kreuzen, erreicht hat, muss er die nächste Grünphase abwarten. Fährt der Linksabbieger gleichwohl noch in den Kreuzungsbereich ein und kollidiert er mit einem bei Grün losgefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, haftet er alleine für den entstandenen Schaden.
Urteil des LG Coburg vom 16.05.2007
13 O 87/07
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Vorfahrtsrecht auf Parkplätzen eingeschränkt
Ein Autofahrer kann sich auf einem Parkplatz mit straßenähnlichen Fahrbahnmarkierungen nicht auf die Einhaltung der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ verlassen. Auf Parkplätzen gilt vielmehr das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 der Straßenverkehrsordnung. Danach muss auch der vermeintlich Vorfahrtsberechtigte so langsam und umsichtig fahren, dass er jederzeit sofort abbremsen kann. Tut er dies nicht und kollidiert er mit einem innerhalb der Fahrbahnmarkierungen von links kommenden Pkw, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden. Die angemessene Geschwindigkeit auf Parkplätzen liegt nach Meinung des Amtsgerichts München bei maximal 10 km/h.
Urteil des AG München vom 16.02.2007
343 C 28802/06
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Keine Erstattung fiktiver Ummeldekosten
Hat das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten einen Totalschaden erlitten, steht ihm auch der Ersatz der Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung eines Ersatzwagens zu. Von den Gerichten werden bei der Geltendmachung dieser Kosten auch angemessene Pauschalbeträge anerkannt.
Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung hingegen grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich entstanden sind und vom Geschädigten die Ab- und Anmeldung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen ist. Sieht der Geschädigte daher von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung pauschaler Ummeldekosten.
Urteil des KG Berlin vom 04.12.2006
12 U 119/05
KGR Berlin 2007, 629
DAR 2007, 587
Haftungsverteilung: rechts geblinkt - geradeaus gefahren
Wer von der Vorfahrtsstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Blinker anzeigt. Kommt es zum Unfall, weil der Wartepflichtige im Vertrauen auf ein Abbiegen des schließlich doch geradeaus fahrenden Bevorrechtigten in die Vorfahrtsstraße einfährt, trifft beide eine hälftige Mitschuld.
Urteil des LG Coburg vom 17.04.2007
23 O 126/07
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Sturz des Kaminkehrers von defekter Leiter
Stürzt ein Kaminkehrer beim Besteigen des Dachs von der vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellten Stahlleiter, weil deren letzte Sprosse abgebrochen ist, kann der Hausbesitzer nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Verkehrsunsicherheit der 20 Jahre alten Leiter ersichtlich waren.
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.08.2007
4 U 23/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg
Kein Reparaturkostenersatz für Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden
Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug, für das der Gutachter Reparaturkosten in Höhe von 245 Prozent des Wiederbeschaffungswertes errechnet hatte, jedoch nur für Kosten bis zum Erreichen der 130-Prozent-Grenze teilreparieren, kann er den die Wiederbeschaffungskosten übersteigenden Teil nicht ersetzt verlangen. Eine Aufspaltung der konkreten Reparaturkosten in einen rentablen und einen wirtschaftlich unsinnigen Teil ist abzulehnen.
Urteil des BGH vom 10.07.2007
VI ZR 258/06
BGHR 2007, 1017
DAR 2007, 635
Folgenreiches Ausweichen vor einem Fuchs
Ein Autofahrer wich nachts auf der Autobahn mit einem gemieteten BMW 318 einem über die Fahrbahn laufenden Fuchs aus und kam dadurch von der Straße ab. Das Mietwagenunternehmen verlangte aufgrund der Mietbedingungen den Ersatz des Fahrzeugschadens, da der Kunde den Unfall angeblich grob fahrlässig herbeigeführt hatte.
Dieser Argumentation schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig, auch wenn das Tier wegen seiner geringen Größe an dem Fahrzeug keinen Schaden angerichtet hätte. Es entspricht der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Eine solche „natürliche”, wenn auch u. U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion beim unvermittelten Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn kann als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Außer im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung, musste sich der Autofahrer daher nicht an dem Schaden beteiligen.
Urteil des BGH vom 11.07.2007
XII ZR 197/05
NJW 2007, 2988
RdW 2007, 630
DAR 2007, 641
Autovermieter muss auf Erstattungsprobleme bei Unfallersatztarif hinweisen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen und Unfallverursacher dem Geschädigten grundsätzlich auch Mietwagenkosten in Höhe eines gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich höheren Unfallersatztarifs erstatten. Dieser höhere Tarif ist allerdings nur ersatzfähig, wenn der Autovermieter ihn betriebswirtschaftlich durch die Besonderheit der Unfallsituation rechtfertigen kann.
Nunmehr haben die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Autovermieter, der dem Unfallgeschädigten einen Mietwagentarif anbietet, seinen Kunden über die Gefahr aufklären muss, dass die Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt. Unterlässt der Vermieter diesen Hinweis, hat er dem Geschädigten den von der gegnerischen Haftpflichtversicherung (zu Recht) nicht ersetzten Anteil der Mietwagenrechnung zu erstatten.
Urteil des BGH vom 27.06.2007
XII ZR 53/05
BGHR 2007, 1019
NJW 2007, 2759
Kollision zwischen Ski- und Snowboardfahrer
Nach den Regeln des Internationalen Ski-Verbandes („FIS-Regeln“) muss sich jeder Ski- und Snowboardfahrer so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Es gilt stets das Gebot des kontrollierten Fahrens. Der Fahrer muss die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen und jederzeit imstande sein, notfalls rechtzeitig abzuschwingen oder anzuhalten.
Haben sowohl ein Skifahrer als auch ein von hinten kommender Snowboardfahrer gegen diese Regeln verstoßen und wird der Skifahrer durch einen Zusammenstoß verletzt, haftet der Snowboardfahrer gleichwohl teilweise für den entstandenen Schaden, weil ein Snowboard schwerer zu steuern ist und bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel erzeugt. Somit geht von Snowboardfahrern eine etwas höhere Gefahr als von Skifahrern aus. Insgesamt sah das Landgericht Coburg in Anbetracht der Verletzungen und des Mitverschuldens des Skifahrers 4.800 Euro Schmerzensgeld von ursprünglich geforderten 10.000 Euro als angemessen an.
Urteil des LG Coburg vom 22.01.2007
14 O 462/06
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